(1) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für seine Forderung die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen Schiff.
(2) An den übrigen geborgenen Sachen steht dem Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn oder Bergungskosten ein Pfandrecht zu und, soweit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist, auch ein Zurückbehaltungsrecht.
(3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2 gewährte Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen oder ausüben,
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Schaden : 2 Karton mit einem Wert von: 585,36 €; Haftung : 2 Karton = 21,95 kg x 5,00 € : 109,75 €. ERGEBNIS: der Auftraggeber ist gehalten, selbst für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen. Haftungsgrundsätze des HGB. was ist das HGB ? für wen gi
https://audit-committee-institute.de/23715.htm
Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den (Konzern-)Rechnungslegungsprozess. KPMG's Audit Committee Institute (ACI). Wer ist betroffen? Die Corporate Governance-Implikationen im BilMoG betreffen vielfach – aber nicht ausschließlich –
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263/09, NZG 2011, 583, 585; BGH v. 19.7.2011 – II ZR 300/08, NZG 2011, 1023, 1025; a.A. einst z.B. OLG Düsseldorf v. 20.12.2001 – 23 U 49/01, NZG 2002, 284, 285 f.; wohl teilw. heute noch a.A. Schäfer, NZG 2010, 241, 244f., bzgl. Publikums-GbR („gesetzli
https://www.idw.de/blob/42348/7ae9798264710802ddb4f34c07d198e7/down-bilrug-eing...
16.04.2015 - 639/585 vorab per E-Mail: rechtsausschuss@bundestag.de. Ergänzung zu unseren Stellungnahmen betreffend den Referentenent- wurf bzw. den ... die Integration der KonBefrV in das HGB bestehen grundsätzlich keine Einwen- ... 292 Abs. 1 HGB in de
https://www.idw.de/blob/104338/6f11cfb8be0625fdaee7f2ae93331714/down-drsc-e-drs...
27.10.2017 - 585/565. E-DRS 33: Währungsumrechnung im Konzernabschluss. Sehr geehrter Herr Professor Barckow, wir bedanken uns für die Gelegenheit zur ... Aufl., § 277 HGB,. Rn. 2). Frage 3: Anwendung des Niederstwertprinzips. Gemäß E-DRS 33 sind bei der
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25.04.2013 - Text § 585 HGB a.F. in der Fassung vom 25.04.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831)
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585 Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht [4]. (1) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für seine Forderung die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen Schiff. (2)
http://www.handelsgesetzbuch-hgb.com/hgb/585.html
585 HGB Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht. (1) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für seine Forderung die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen Schiff. (2)