(1) Der Berger kann für seine Forderung auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen und Kosten von dem Schuldner die Leistung einer ausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Bergungsmaßnahmen für ein Schiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört oder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießt.
(2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung eine ausreichende Sicherheit für die gegen sie gerichteten Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten leisten, bevor die Ladung freigegeben wird.
(3) Das geborgene Schiff und die sonstigen geborgenen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Sicherstellung der Forderungen des Bergers nicht ohne dessen Zustimmung von dem Hafen oder Ort entfernt werden, den sie nach Beendigung der Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht haben.
(4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen Absatz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für den Schaden, der durch sein Verschulden dem Berger entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Schiffer auf Anweisung des Schiffseigners oder der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/407-619-Transportrecht-9783406610271...
Anspruch auf Teilbeförderung anstelle des nicht verladenen Gutes Ersatzladung befördert. Die Regelung orientiert sich inhaltlich an den früheren seerechtlichen Vorschriften der § 587 Satz 1 Nr. 1 aF, § 588. Abs. 2 Satz 2 aF.16 und entspricht dem neuen §
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptvers...
12.01.2011 - 2016. 2015. T€. T€. Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Jahresüberschuss. 10.973. 9.647. Finanzergebnis. 14.308. 13.909. Aufwendungen für Kosten der Kapitalerhöhung. 4.871. 3.082. Abschreibungen / Zuschreibungen (-). 22.763. 18.95
http://www.farr-wp.de/static/content/e164070/e164329/file/ger/Konzernrechnungsl...
... zusammen mit der BDO AG WPG - ein neues Seminar zur Konzernrechnungs- legung nach HGB für Fortgeschrittene entwickelt. Referent: ein erfahrener Referent (WP/StB) der BDO AG WPG. Seminargebühr: € 460, ab 2. Teiln. € 420, jeweils zzgl. USt. Termin: Ort
http://www.vginfo.org/uploads/2/3/8/5/23857981/vg_wort_rede_just_mv_nov._2016.p...
Bilduna von Rückstellunaen. Zu den eben erwähnten Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GOB) gehört auch der Zwang zur Bildung von Rückstellungen in bestimmten Situationen. Die entsprechende Vorschrift ist § 249 HGB. In § 249 Abs. 1 HGB wird vorgegebe
https://www.rentenbank.de/dokumente/HGB-Abschluss-2016-DE.pdf
21.04.2017 - die Rentenbank keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernlageberichts nach HGB. Infolgedessen lässt sich ..... 3 587,7. 4 515,0. JPY. 21,1. 0,0. 300,3. 246,2. 205,1. 369,7. CHF. 606,9. 390,4. 198,4. 763,4. 57,0. 113,0. NOK
https://opinioiuris.de/entscheidung/2315
Zum Begriffe der gemeinschaftlichen Firma in § 105 HGB.
https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=...
Veröff: SZ 57/173 = JBl 1986,98 = RdW 1985,107 (Iro, 106). 1 Ob 643/84. Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 643/84. Veröff: SZ 57/196 = RdW 1985,209 = VersR 1986,798. 6 Ob 587/85. Entscheidungstext OGH 13.06.1985 6 Ob 587/85. nur: § 429 HGB regelt nur
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_160/
... 583 Rettung von Menschen · § 584 Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags · § 585 Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht · § 586 Rangfolge der Pfandrechte · § 587 Sicherheitsleistung · § 588 Errettung aus gemeinsamer Gefahr · § 589 Verschulde
https://www.hgb-leipzig.de/prepdf.php?WWW_HGB=c8145bcf18aaf4080c7e579f38df55cd&...
Operation Grenze - Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (HGB) bespielt DDR-Grenzübergangsstelle Marienborn ... Joachim Blank (HGB Leipzig) ... Plan zeigt, bezugnehmend auf die damalige innerdeutsche Grenze, eine heutige auf: die Transitzone in Fra
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/vi-aussenverhaeltnis...
Rz. 585 Nach § 126 Abs. 2 HGB ist der Umfang der Vertretungsmacht der Gesellschafter Dritten gegenüber unbeschränkbar. Die Vorschrift dient dem Verkehrsschutz und ... Rz. 587. Weiter wird die umfassende Vertretungsmacht der Gesellschafter durch das Verbo