§ 590 HGB, Bemessung der Vergütung
Paragraph 590 Handelsgesetzbuch

(1) Die Vergütung für die Aufopferung des Schiffes, dessen Zubehörs, des Treibstoffs und der zur Ladung gehörenden Frachtstücke bemisst sich nach dem Verkehrswert, den die Sachen am Ort und zur Zeit der Beendigung der Reise gehabt hätten.


(2) Die Vergütung für die Beschädigung der in Absatz 1 genannten Sachen bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Verkehrswert der beschädigten Sachen am Ort und zur Zeit der Beendigung der Reise und dem Verkehrswert, den die Sachen in unbeschädigtem Zustand an diesem Ort und zu dieser Zeit gehabt hätten. Sind Sachen nach dem Havereifall repariert worden, so wird vermutet, dass die für eine Reparatur der Sachen aufgewendeten Kosten dem Wertverlust entsprechen.


(3) Die Vergütung für den Untergang einer Frachtforderung bemisst sich nach dem Betrag, der dem Verfrachter infolge der Großen Haverei nicht geschuldet ist.


(4) War die aufgeopferte oder beschädigte Sache unmittelbar vor Beginn der Reise Gegenstand eines Kaufvertrags, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis der Verkehrswert dieser Sache ist.


Benachbarte Paragraphen


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325 Abs. 2a HGB. (c) WP Prof. Dr. Skopp, FH Landhut, BW. SP Wirtschaftsprüfung. 3. A.1a) 5: Anhang. Inhalt: §§ 284 bis 288 HGB; Fülle weiterer Angaben, die z. T. wahlweise im Anhang oder in Bilanz oder GuV gemacht werden können. S. WP – Hdb. 2006, F Tz 5


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Handlungsvollmacht (Muster) - ETL-Rechtsanwälte

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Hierzu sollte unbedingt der Rat eines Anwalts oder Notars eingeholt werden. Die Handlungsvollmacht ist in den §§ 54 f. HGB (Handelsgesetzbuch) gesetzlich geregelt. ... 17489 Greifswald Telefon: +49(0) 38 34 590 55 0. Telefax: +49(0) 38 34 590 55 9. E-Mai


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(1) Die Vergütung für die Aufopferung des Schiffes, dessen Zubehörs, des Treibstoffs und der zur Ladung gehörenden Frachtstücke bemisst sich nach dem Verkehrswert, den die Sachen am Ort und zur Zeit der Beendigung der Reise gehabt.

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in Mio. EUR, IFRS 2016, IFRS 2015. Außenumsatz, 385,8, 374,5. Personalaufwand, 90,1, 86,6. Investitionen, 27,3, 16,3. Abschreibungen, 21,0, 21,7. Cashflow1, 29,1, 22,4. Konzern-Jahresergebnis, 12,8, 1,5. Anlagevermögen, 147,6, 143,8. Eigenkapital, 147,3,


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Dritter Unterabschnitt: Große Haverei › § 590

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 590 HGB
    § 590 Abs. 1 HGB oder § 590 Abs. I HGB
    § 590 Abs. 2 HGB oder § 590 Abs. II HGB
    § 590 Abs. 3 HGB oder § 590 Abs. III HGB
    § 590 Abs. 4 HGB oder § 590 Abs. IV HGB

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