§ 591 HGB, Beitrag
Paragraph 591 Handelsgesetzbuch

(1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der Vergütung einen Beitrag zu leisten.


(2) Die Beiträge zur Großen Haverei bemessen sich nach dem Wert der Gegenstände, die sich in gemeinsamer Gefahr befanden. Maßgebend für den Wert des Schiffes, des Treibstoffs und der zur Ladung gehörenden Frachtstücke ist der Verkehrswert am Ende der Reise zuzüglich einer etwaigen Vergütung für eine Beschädigung oder Aufopferung der betreffenden Sache in Großer Haverei. Maßgebend für den Wert einer Frachtforderung ist der Bruttobetrag der am Ende der Reise geschuldeten Fracht zuzüglich einer etwaigen Vergütung für einen Untergang der Frachtforderung wegen Havereimaßnahmen.


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HGB § 591 Beitrag - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_591/
591 Beitrag [3]. (1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der Vergütung einen Beitrag zu leisten. (2) 1Die Beiträge zur Großen Haverei bemessen sich nach dem Wert der Gegenstände, die sich in gemeinsamer

HGB § 591 Beitrag | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/hgb/591
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.§ 591 HGB - Brennecke & Partner Rechtsanwälte

https://www.brennecke-partner.de/591-HGB_108522
Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit binnen welcher die Güter zu liefern sind dem Kapitän zugleich alle zur Verschiff.

§ 591 HGB: Beitrag - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/hgb/591
591 HGB: Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der Vergütung einen Beitrag zu leisten.

Handelsgesetzbuch (HGB) § 591 - Steuerberater@steuerschroeder

http://www.steuerschroeder.de/steuergesetze/kstg/kstg/8c/ustdv/gewstg/15/estg/4...
591 HGB Beitrag. Fünftes Buch: Seehandel. Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen. Dritter Unterabschnitt: Große Haverei. (1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der Vergütung einen Beitrag zu leisten. (2) 1


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Dritter Unterabschnitt: Große Haverei › § 591

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 591 HGB
    § 591 Abs. 1 HGB oder § 591 Abs. I HGB
    § 591 Abs. 2 HGB oder § 591 Abs. II HGB

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