§ 588 HGB, Errettung aus gemeinsamer Gefahr
Paragraph 588 Handelsgesetzbuch

(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getragen.


(2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentümer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt, dass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder eine Frachtforderung untergeht.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Dr. Klaus Ramming (PDF) - Deutscher Verein für internationales ...

http://www.seerecht.de/wp-content/uploads/dvis-vortrag-20160218-GH-nach-HGB.pdf
18.02.2016 - Der Große-Haverei-Fall: Voraussetzungen. Die Große Haverei nach dem HGB. • § 588 Abs. 1 HGB. • Schiff, Treibstoff bzw. Ladung befinden sich gemeinsam in Gefahr. • zur Rettung aus dieser Gefahr. • wird das Schiff etc. vorsätzlich beschädigt o

Dr. Sabine Rittmeister

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27.10.2014 - Voraussetzungen der Großen Haverei (§ 588 HGB). • Gemeinsame Gefahr für Schiff und Ladung. • Außergewöhnliche Maßnahmen zur Errettung aus gemeinsamer Gefahr. • Verursachung von Schäden und/oder Kosten durch. Rettungsmaßnahmen. • Rettung von

1 Erläuternder Bericht des Vorstands der LPKF Laser & Electronics AG ...

http://www.lpkf.de/_mediafiles/3590-bericht-vorstand-angaben-hgb-paragraphen-28...
Im Folgenden sind die nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB geforderten übernahmerechtlichen. Angaben dargestellt. Am 31. Dezember 2014 betrug das gezeichnete Kapital der LPKF Laser & Electronics AG. € 22.269.588,00. Das Grundkapital setzt sich aus 22.2

Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB Band 7 ...

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Anspruch auf Teilbeförderung anstelle des nicht verladenen Gutes Ersatzladung befördert. Die Regelung orientiert sich inhaltlich an den früheren seerechtlichen Vorschriften der § 587 Satz 1 Nr. 1 aF, § 588. Abs. 2 Satz 2 aF.16 und entspricht dem neuen §

GTAI - Vertragsrecht

https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerr...
Gesetz Nr. 389/2015 Z.z., im Folgenden abgekürzt: slowakisches HGB). ... mi) ist aber das slowakische Handelsgesetzbuch (§ 261 Absatz 1 HGB); das BGB ist dann lediglich bei Regel ungslücken im HGB ... Vorschriften zum Kaufvertrag (Kúpna zmluva) finden si


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 588 Errettung aus gemeinsamer Gefahr - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_588/
18.07.2017 - 588 Errettung aus gemeinsamer Gefahr [3]. (1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden

Havarie-grosse - tis-gdv.de

http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/havariegrosse/inhalt.htm
Spielt nach den gesetzlichen Regelungen (§ 588 HGB, § 78 BinSchG) die Willensrichtung und Anordnung der Schiffsführung eine entscheidende Rolle [XXXVII] für die Einordnung von (Opfer-)Schäden unter die Havarie-grosse (s.o.), können nach den Rheinregeln H

.§ 588 HGB - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/588-HGB_108519
588 HGB. (1) Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand, so muß der Befrachter auf die Aufforderung des Kapitäns ohne Verzug die Abladung bewirken. (2) Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Lieferung der Güter

§ 18 Transportversicherung / (1) Große Haverei | Deutsches Anwalt ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/18-transportversiche...
In der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts am 25. April 2013 geltenden neuen Fassung des 5. Buches des HGB ist die Haverei für das Seehandelsrecht in den §§ 588 ff. HGB geregelt und beschränkt sich unter Fortfall der übrigen n

ecolex 1996, 271: OGH 5.12.1995, 4 Ob 588/95: RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0962500325
Typ, Zeitschrift. Datum/Gültigkeitszeitraum, 01.01.1996. Publiziert von, Manz. Fundstelle, ecolex 1996, 271. Seite, 271. Entscheidung, OGH 5.12.1995, 4 Ob 588/95. Zu den Verweisen ...


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Dritter Unterabschnitt: Große Haverei › § 588

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 588 HGB
    § 588 Abs. 1 HGB oder § 588 Abs. I HGB
    § 588 Abs. 2 HGB oder § 588 Abs. II HGB

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