(1) Die Höhe der Vergütung, die ein Beteiligter wegen der Aufopferung oder Beschädigung eines ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnenden Gegenstands beanspruchen kann, sowie die Höhe des Beitrags, den ein Beteiligter zu zahlen hat, bestimmen sich nach dem Verhältnis der gesamten, allen Beteiligten zustehenden Vergütung zu der Summe der von allen Beteiligten zu leistenden Beiträge. Liegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertverlust über dem nach Satz 1 errechneten Anteil, so hat der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte in Höhe der Differenz Anspruch auf eine Vergütung. Liegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertverlust unter dem nach Satz 1 errechneten Anteil, muss der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte in Höhe der Differenz einen Beitrag zahlen.
(2) Jeder Beitragspflichtige haftet jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des geretteten Gegenstands, der ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnen ist.
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Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.
http://dipbt.bundestag.de/doc/gm/11/110163.pdf
B. Zu den einzelnen Vorschriften. Prüfungsbitte an BRg zu: Art 1 - § 86 a HGB. C. Feststellung, daß GesEntw nicht der Zust des BR bedarf. D. Abschließende Empf: Keine Einwendungen gem. Art 76 Abs.2 GG. 5 07.09.88 BR-R 598.Sitz. Zust zu Empf des UA. 6 15.
https://rdb.manz.at/document/ris.jusr.JJR_19790510_OGH0002_0080OB00592_7800000_...
10.05.1979 - Mit der Entziehung der Geschäftsführung durch rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung fällt eine einem Gesellschafter für die Ausübung der Geschäftsführung vorgesehene besondere Vergütung weg. Ein einseitiger Entzug dieses Rechtes bloß d