§ 594 HGB, Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
Paragraph 594 Handelsgesetzbuch

(1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.


(2) Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen an diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach Absatz 1 oder besteht an einer Sache auch ein Pfandrecht nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt. § 603 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.


(3) Pfandrechte nach Absatz 1 erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung. § 600 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.


(4) Das Pfandrecht wird für die Vergütungsberechtigten durch den Reeder ausgeübt. Auf die Geltendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind die §§ 368 und 495 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.


(5) Der Kapitän darf die Sachen, an denen Pfandrechte nach Absatz 1 bestehen, vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Beiträge nicht ausliefern. Liefert der Kapitän die Sachen entgegen Satz 1 aus, so haftet er für den Schaden, der den Vergütungsberechtigten durch sein Verschulden entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.


Benachbarte Paragraphen


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30.06.2017 - ... AG, Darmstadt. Eigenkapitalveränderungsrechnung zum 30. Juni 2017 (HGB). Seite 5 in EUR. Gezeichnetes. Kapital. Eigene. Anteile. Kapital- rücklage. Verlustvortrag. Summe. Stand am 01.01.2016. 2.000.000,00. -14.000,00 18.922.594,36 -10.04


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Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.

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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen › Dritter Unterabschnitt: Große Haverei › § 594

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 594 HGB
    § 594 Abs. 1 HGB oder § 594 Abs. I HGB
    § 594 Abs. 2 HGB oder § 594 Abs. II HGB
    § 594 Abs. 3 HGB oder § 594 Abs. III HGB
    § 594 Abs. 4 HGB oder § 594 Abs. IV HGB
    § 594 Abs. 5 HGB oder § 594 Abs. V HGB

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