(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag, ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letzten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.
(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2 genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1 genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie folgt:
(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2 genannten Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.
(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendigung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
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4 Bücher, Kommentarautor HGB und Bankrecht ... 37a HGB. (1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner .
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27.10.2014 - Alles beim Alten? ➢ Altes Seerecht: keine Sonderregelung für Verspätungshaftung. ➢ es galten die allg. Regeln, §§ 280, 286 BGB. ➢ Problematisch: ergänzend. ➢ § 607 Abs. 2 HGB a.F. (Zurechnung bei nautischem Verschulden,. Feuer). ➢ § 608 HGB
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Abkürzungen oder Verlängerungen der Verjährungsfristen durch Vereinbarung sind aber zuläs- sig (§ 202 BGB). Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Gesetz oder eine Verordnung abweichende. Regelungen vorsieht, so insbesondere §§ 439 Abs. 4, 607 HGB, der eine Ve
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Weißenberger, IFRS für Controller, 2007;Weißenberger/Stromann, Die Bedeutung von Prozesskosten für die Bewertung der Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2. HGB, DBW 2000, S. 607; Wichmann, Die Bedeutung der Herstellung für die. Bilanzierung nach dem HGB,
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04.10.2016 - 606 S.2 HGB, hier in der Alternative von 2 Sonderziehungs- rechten/kg, wobei sie sich das Verschul- den des Kaibetriebs gem. § 278 BGB zu- rechnen lassen muss (vgl. Rabe, See- handelsrecht, 4. Aufl., § 607 HGB a.F.,. Rn. 5). Eine Durchbrechu
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ANSPRUCHSGRUNDLAGE: § 607 Abs. 1 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 HGB. I. Handelsgeschäft. II. Erwerb des Handelsgeschäfts unter Lebenden. III. Fortführung des Unternehmens unter der bisherigen Firma. IV. Begründung der Verbindlichkeit im Betrieb des Handelsgewerb
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607 HGB. (1) Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. (2) Ist der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch F
http://www.containerhandbuch.de/chb/rueh/rueh_26_01.html
Allerdings wäre dieser Fall anders zu entscheiden gewesen, wenn der Verfrachter sich auf einen Haftungsausschluss gemäß § 607 HGB hätte berufen können; dann wäre keine Haftung des Verfrachters gegeben.
http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/urteile/urteil.php?urteil_id=24
26.10.2006 - Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte sowohl wegen Seeuntüchtigkeit des Schiffes nach § 559 HGB als auch wegen Obhutsverletzung nach §§ 606, 607 HGB. Das Schiff sei nicht ausreichend bemannt gewesen. Der Erste Offizier sei wegen des eng
https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=...
Die Bestimmungen des § 172 HGB beziehen sich auf die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern, nicht aber auf die im internen Verhältnis zu leistende Einlage, deren Höhe eine von der Höhe der im Handelsregister eingetragenen Einlage verschiede
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/forderungen-im-hgb-est...
Forderungen kraft Gesetzes: ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB), Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Forderungen aufgrund Vertrags (vgl. § 311 BGB): Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Miet- und Pac