§ 604 HGB, Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
Paragraph 604 Handelsgesetzbuch

(1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.


(2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten Forderungen wegen Sachschäden vor.


(3) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger › § 604

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 604 HGB
    § 604 Abs. 1 HGB oder § 604 Abs. I HGB
    § 604 Abs. 2 HGB oder § 604 Abs. II HGB
    § 604 Abs. 3 HGB oder § 604 Abs. III HGB

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