§ 601 HGB, Befriedigung des Schiffsgläubigers
Paragraph 601 Handelsgesetzbuch

(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.


(2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer des Schiffes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden. Das gegen den Ausrüster gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.


(3) Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.


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  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger › § 601

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 601 HGB
    § 601 Abs. 1 HGB oder § 601 Abs. I HGB
    § 601 Abs. 2 HGB oder § 601 Abs. II HGB
    § 601 Abs. 3 HGB oder § 601 Abs. III HGB

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