§ 603 HGB, Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
Paragraph 603 Handelsgesetzbuch

(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 596 aufgeführt sind.


(2) Die Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher entstanden sind.


(3) Beitragsforderungen zur Großen Haverei gelten als im Zeitpunkt des Havereifalls, Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten als im Zeitpunkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen und Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der Beendigung der Wrackbeseitigung entstanden.


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HGB § 603 Allgemeine Rangordnung der ... - betriebsrat.com

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HGB § 603 Allgemeine Rangordnung der ... - NWB Datenbank

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603 HGB: Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 596 aufgeführt sind.

.§ 603 HGB - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/603-HGB_108534
Die Vorschriften der 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung wenn ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfra.


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger › § 603

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 603 HGB
    § 603 Abs. 1 HGB oder § 603 Abs. I HGB
    § 603 Abs. 2 HGB oder § 603 Abs. II HGB
    § 603 Abs. 3 HGB oder § 603 Abs. III HGB

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