§ 243 HGB, Aufstellungsgrundsatz
Paragraph 243 Handelsgesetzbuch

(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.


(2) Er muß klar und übersichtlich sein.


(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.


Benachbarte Paragraphen


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§ 238 HGB: Buchführungspflicht

http://www.ww.uni-magdeburg.de/bwl3/Download/WS%200607/RewWe0607%20Gesetze%2023...
(2) Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. (3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. § 243

1. Zu § 243 HGB (Lagebericht) - Österreichisches Parlament

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00173_12/fname_025863.pdf
30.07.2004 - 1. Zu § 243 HGB (Lagebericht). Durch die vorgeschlagenen Änderungen des § 243 HGB sollen die in Artikel 46 der. Modernisierungsrichtlinie enthaltenen Vorschriften in das österreichische. Handelsgesetzbuch übernommen werden. Die Kammer der Wi

HGB direkt - PwC

https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb-direkt-ausgabe-6-maerz...
17.03.2016 - (HFA) des IDW in seiner 243. Sitzung vom 1. bis 3. März 2016 mit diesen. Fragen befasst. Die Ergebnisse wurden mittlerweile im Mitgliederbereich auf der IDW Homepage bekannt gemacht. Auswirkungen. Der HFA hat insbesondere Fragen zum Anwendun

Grundsätze Ordnungsgemäßer Buchführung - Steuerberatungsbüro ...

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Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§§ 238, 243 HGB):. Die Buchführung und der Jahresabschluss müssen übersichtlich, klar und von einem Dritten, der mit der Materie vertraut ist, in angemessener Zeit nachvollziehbar sein. Die Gliederung der Bil

Buchführungspflichten für Kaufleute - IHK Berlin

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§ 243 HGB Aufstellungsgrundsatz Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48676.htm
(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. (2) Er muß klar und übersichtlich sein. (3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen.

§ 243 HGB, Aufstellungsgrundsatz - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/243
(3) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Zu § 243: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355). § 242 HGB, Pflicht zur Aufstellung · § 244 HGB, Sprache. Währungseinheit · Top-

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

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1 Überblick Rz. 1 § 243 Abs. 1 HGB verpflichtet den Kfm., seinen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Der Begriff der "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" ist von zentraler Bedeutung, da diese den übergeordne

HGB § 243 Aufstellungsgrundsatz - NWB Datenbank

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19.12.1985 - 243 Aufstellungsgrundsatz. (1) Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. (2) Er muss klar und übersichtlich sein. (3) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang ents

Kommentar zu § 243 HGB - Aufstellungsgrundsatz - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/377946/
243 Aufstellungsgrundsatz. I. Der GoB-Verweis (Abs. 1). 1. Das praktische Erfordernis; 2. Der Grundsatz; 3. Geschriebene und ungeschriebene Grundsätze; 4. Ermittlungsmethoden und -quellen; 5. Deutsche Rechnungslegungs Standards (DRS); 6. Die GoB als „off


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Erster Titel: Allgemeine Vorschriften › § 243

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 243 HGB
    § 243 Abs. 1 HGB oder § 243 Abs. I HGB
    § 243 Abs. 2 HGB oder § 243 Abs. II HGB
    § 243 Abs. 3 HGB oder § 243 Abs. III HGB

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