(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.
(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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http://hochschule-bochum.de/fileadmin/media/fb_w/Hendler/jab2/Bilanzierung_nach...
Ansatzvorschriften. Lesen Sie § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB! Schritt 1: Abstrakte Aktivierungs-/Passivierungsfähigkeit. a) Was ist ein Vermögensgegenstand, eine Schuld bzw. ein RAP? b) Ist der Sachverhalt dem Kaufmann zuzurechnen? c) Ist der Sachverhalt dem Be
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ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN: → Frage beim Ansatz: Welche Güter hat der Jahresabschluss zu enthalten? → Die Prüfung des Ansatzes vollzieht sich grundsätzlich in zwei Schritten: • 1. Schritt: Abstrakte Aktivierungsfähigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB). >> Der Jahresab
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Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren (Ver- rechnungsgebot; § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB). b) Bewertungseinheit. Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum A
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Diskontierungssatz werden ihre Jahresergebnisse stärker als bisher von der Zinsentwicklung ab- hängig. Saldierung von Pensionsrückstellungen mit Deckungsvermögen. Eine weitere Neuerung nach BilMoG ist das Gebot, Deckungsvermögen mit den Pensionsrück- ste
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Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. § 245 HGB: Unterzeichnung. Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle
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1 Überblick Rz. 1 In § 246 Abs. 1 HGB wird der Grundsatz der Vollständigkeit geregelt. Gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Kfm. sämtliche VG, Schulden, RAP sowie Aufwendungen und Erträge in seinen Jahresabschluss aufzunehmen, soweit gesetzlich nichts an
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Saldierungsverbot Definition. Das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB als eines der GoB besagt, dass. Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite; Aufwendungen nicht mit Erträgen und; Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten. ve
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246 Vollständigkeit; Verrechnungsverbot. I. Übersicht; II. Vollständigkeitsgebot, schwebendes Geschäft (Abs. 1 Satz 1). 1. Bilanz; 2. GuV-Rechnung; 3. Schwebende Geschäfte. III. Vermögensgegenstand (Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz). 1. Fehlende Legaldefinition
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Das HGB unterscheidet zwischen Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Die Ansatzvorschriften sind in §§ 246 – 251 HGB geregelt. Die Bewertungsvorschriften des HGB in den §§ 252 – 256a HGB. Die Ansatzvorschriften bestimmen, welche Posten in der Bilanz bzw. G
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Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2000 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Deutsch. Zitiervorschlag, Deutsch in Straube, HGB3 § 246 HGB (Stand 1.1.2000, rdb.at) ...