(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.drsc.de/app/uploads/2017/03/02_09_HGB-FA_Imm_VG.pdf
schaffenen immateriellen Vermögensgegenstände entfallenden Betrags. 9 Vor der Neufassung des § 248 HGB durch das BilMoG war in § 248 Abs. 2 HGB a.F. ein generelles Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstän- de kodifiziert. 10
https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb-direkt-ausgabe-6-mai-2...
13.05.2015 - Vermögengegenstände i.S.d. § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB (z.B. Marken), sofern die unbegrenzte Nutzbarkeit nur durch regelmäßige Erhaltungsmaßnahmen erreicht werden kann (E-DRS 32.105 ff.). • Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens m
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_ifrs_hgb_kapitel3.pdf
Christiane Kohs – Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS. 1. Immaterielle Vermögensgegenstände/Vermögenswerte mit. Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts. 1.1. Rechtsgrundlagen. HGB. § 247 Abs. 2 HGB, § 248 HGB, § 255 Abs. 2a HGB, § 268 Abs. 8
http://www.dr-langenmayr.de/info/publikationen/Fachaufsaetze/Aktivierung-von-En...
20.07.2010 - Aktivierungsverbot von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des. Anlagevermögens in § 248 Abs. 2 HGB durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt. Der Gesetzgeber hat versucht, die Herstel- lungskosten eines selbst geschaffenen
https://hamburg.hk24.de/Veranstaltung/Anlagen/VSDB/131017601/J%C3%BCttner_Immat...
16.06.2016 - 248 HGB Bilanzierungsverbote und –wahlrechte (Fassung BilMoG). (1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,. 2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
http://www.buzer.de/s1.htm?a=248-250&ag=3486
(2) 1Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. 2Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Inhalt Rz. 1 § 248 HGB regelt in Abs. 1 ein Bilanzierungsverbot für bestimmte Posten. Abs. 2 der Vorschrift enthält ein Aktivierungsverbot für bestimmte selbst geschaffene immaterielle VG des AV sowie ein Aktivierungswahlrecht für alle üb
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_248/
248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte [2]. (1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und. Aufwendungen für den Abschluss von
https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Anlagevermoegen/Aktivierungspflic...
26.09.2011 - Bis zum 31. Dezember 2009 war diese Aktivierung jedoch nach HGB nicht erlaubt. Nach dem 31. Dezember 2009 wird diese Vorschrift grundsätzlich aufgehoben. § 248 A. 2 HGB sieht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlag
https://www.grin.com/document/10341
Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung. 2. Die Analyse des § 248 Abs. 2 HGB 2.1 Begriffliche Grundlagen 2.1.1 Die Merkmale des Vermögensgegenstandes und seine Aktivierungsfähigkeit 2.1.2 Die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen 2