(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(3) (weggefallen)
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https://www.steuer.rw.fau.de/files/2017/05/Vorlesung-Bilanzrecht_Vorlesung-2_MM...
12.05.2017 - Im Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Im Umkehrschluss sind also alle Aktivposten, die dem Betrieb nur vorübergehend dienen (und keine Rechnungs-abgren
http://w3bw-o.hm.edu/iframe/getdokuments.php?dokumentid=12368
§247 II HGB Umkehrschluss - Umlaufvermögen. Bewertung nach § 255 II HGB mit HK niedriges Ergebnis = Untergrenze. FM. 1,70 €. FL. 1,10 €. FGK. 0,80 €. MGK. 0,60 €. SEKdF. 0,20 €. HK/St. 4,40 €. Auf Lager befinden sich. 30000 Stück. Die sind zu bewerten mi
http://www.ww.uni-magdeburg.de/bwl3/Download/WS%200607/RewWe0607%20Gesetze%2023...
247 HGB: Inhalt der Bilanz. (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die. Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. (2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstä
http://betriebs-berater.ruw.de/news/media/1/Checkliste-BilMoG-5302.pdf
ten oder vergleichbare immaterielle. Vermögensgegenstände des Anlage- vermögens;. Verbot (§ 248 Abs. 2 S. 2 HGB). Verbot (§ 5 Abs. 2 EStG). 3. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnli- che Rechte und Werte sowie Lizenzen an
https://www.lexisnexis.at/vie/leseprobe/ugb_band3_teil1/files/assets/downloads/...
zum Ausweis dieser Vermögensgegenstände als Umlaufvermögen. 65. Wenn eine Zuordnung auf Basis der Eigenschaften des Vermögensgegenstandes oder der. Branche des Unternehmens nicht möglich ist, soll die Zweckbestimmung mithilfe der betriebs-. 56. Kirsch in
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_ifrs_hgb_kapitel3.pdf
Definitionen. HGB. Eine Definition im HGB existiert nicht. Nach § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlagever- mögen nur die Gegenstände anzusetzen, die dem Geschäftsbetrieb dauernd zu die- nen bestimmt sind. Es handelt sich um Vermögensgegenstände ohne körperlic
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48680.htm
(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. (2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_247/
247 Inhalt der Bilanz [2]. (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. (2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenständ
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Inhalt Rz. 1 § 247 HGB ist eine für alle nach HGB rechnungslegungspflichtige Kfl. gültige Vorschrift. Neben dem Jahresabschluss ist die Vorschrift über § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss anzuwenden. Rz. 2 § 247 Abs. 1 HGB schr
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Die Vorschriften zum Inhalt der Bilanz haben auf den Konzernabschluss keine Auswirkung. Durch den Hinweis in § 298 HGB, dass die Vorschriften für große KapG anzuwenden sind, gelten über die allg. Vorschriften zum Inhalt der Bilanz in § 247 Abs. 1 HGB die
https://www.financescout24.de/wissen/ratgeber/anlagevermoegen
27.06.2017 - In diesem Fall wird das Gerät wieder verkauft und bleibt nicht im Besitz der Firma. In der Bilanz müssen Anlage- und Umlaufvermögen nach Paragraph 247, Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) getrennt voneinander aufgeführt werden, ebenso wie