§ 533 HGB, Teilbeförderung
Paragraph 533 Handelsgesetzbuch

(1) Der Befrachter kann jederzeit verlangen, dass der Verfrachter nur einen Teil des Gutes befördert. Macht der Befrachter von diesem Recht Gebrauch, gebühren dem Verfrachter die volle Fracht, das etwaige Liegegeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes entstehen. Ist der Verfrachter nach dem Reisefrachtvertrag berechtigt, mit demselben Schiff anstelle der nicht verladenen Frachtstücke anderes Gut zu befördern, und macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist von der vollen Fracht die Fracht für die Beförderung dieses anderen Gutes abzuziehen. Soweit dem Verfrachter durch das Fehlen eines Teils des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, kann er außerdem eine anderweitige Sicherheit verlangen. Unterbleibt die Beförderung der vollständigen Ladung aus Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, steht dem Verfrachter der Anspruch nach den Sätzen 2 bis 4 nur insoweit zu, als tatsächlich Gut befördert wird.


(2) Verlädt der Befrachter das Gut nicht oder nicht vollständig innerhalb der Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit oder wird das Gut, wenn dem Befrachter die Verladung nicht obliegt, nicht oder nicht vollständig innerhalb dieser Zeit abgeladen, so kann der Verfrachter dem Befrachter eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder abgeladen werden soll. Wird das Gut bis zum Ablauf der Frist nur teilweise verladen oder abgeladen, kann der Verfrachter die bereits verladenen oder abgeladenen Frachtstücke befördern und die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 geltend machen. § 490 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Bundesrat Verordnung

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0501-0600/533-14.pdf?__blo...
05.11.2014 - Drucksache 533/14. -2-. Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) war bis 31. Dezember 2009 die Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, nicht erlaubt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts.

Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB ... - McLegal

https://www.mclegal.de/WebRoot/McLegalDB/Shops/McLegal/ProductImages/Samples/97...
Kommentar zum. Handelsgesetzbuch. (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Oberlandesgericht. 4. Auflage 2015 ...

Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB Band 7 ...

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/407-619-Transportrecht-9783406610271...
Abs. 2 Satz 2 aF.16 und entspricht dem neuen § 533 Abs. 1 S. 2. Abweichend von § 415. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 muss sich der Frachtführer dagegen nicht anrechnen lassen, was er an. Aufwendungen erspart oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.17 Wie im Falle

BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 (BStBl 1997 II S. 533 ...

https://www.thueringen.de/mam/th3/tlvwa/nkf/bfh_1mieterbauten.pdf
Oktober 1996 (BStBl 1997 II S. 533). Mietereinbauten und -umbauten sind in der Bilanz des Mieters zu aktivieren, wenn es sich um ... EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 7 Abs. 4 bis 5a; HGB § 266 Abs. 2 A II Nr. 1. Der Kläger und Revisions

SGL Carbon GmbH_HGB_2007-2009 - SGL Group

http://www.sglgroup.com/cms/_common/downloads/investor-relations/general-meetin...
SGL CARBON GmbH. Bilanz 2009 (HGB). Aktiva. 31.12.2009. 31.12.2008. €. €. Immaterielle Vermögensgegenstände. 7.478.843,00. 8.564.455,00 ... 7.371,01. 7.371,01. Eigenkapital. 36.897.533,24. 36.897.533,24. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflic


Webseiten zum Paragraphen

Genossenschaften: Besonderheiten der Bilanzierung / 5.3.3 ... - Haufe

https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/genossenschaften-besonderhei...
Auf den Anhang der Genossenschaft finden die Regelungen der §§ 284 – 288 HGB grundsätzlich in vollem Umfang Anwendung, soweit sich aus § 336 Abs. 2 HGB nichts Gegenteiliges ergibt. Die Nichtanwendbarkeit des § 285 Nr. 6 und Nr. 17 HGB wurde unter Tz. 5.2

Anhang nach HGB / 5.3.3 Liste Anteilsbesitz | Finance Office ... - Haufe

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/anhang-nach-hgb-533-li...
Rz. 264 Für jede – in die Anteilsbesitzliste nach § 285 Nr. 11 HGB aufzunehmende – Beteiligung ist elektronisch zu übermitteln (Kerntaxonomie 6.1, Zeilen 4715–4735): Firmenname Firmensitz Land Anteile in Prozent Anteile in Prozent, direkt Anteile in Proz

.§ 533 HGB - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/533-HGB_108461
533 HGB. (1) Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Kapitän in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Reeders, innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse schließt, wird der Reeder dem Dritten gegenüber berechtigt

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 - Az. 2 Ca 533/10

https://openjur.de/u/617884.html
06.12.2010 - Urteil vom 6. Dezember 2010, Az. 2 Ca 533/10: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 45.225,66 ...

HS 25.494: OGH 11.3.1994, 1 Ob 533/94: RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0980401098
Hinweis. S d E auch bei § 93 HGB HS 25.027, § 346 HGB HS 25.080, § 1 HVertrG 1993 HS 25.323, § 863 ABGB HS 25.405, § 1002 ABGB HS 25.519, § 1165 ABGB HS 25.572, § 1380 ABGB HS 25.678, § 864a ABGB HS 25.413, § 273 ZPO HS 25.786 und § 393 ZPO HS 25.789.


  • Verortung im HGB

    HGBFünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Zweiter Titel: Reisefrachtvertrag › § 533

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 533 HGB
    § 533 Abs. 1 HGB oder § 533 Abs. I HGB
    § 533 Abs. 2 HGB oder § 533 Abs. II HGB

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