(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
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Handels- und Gesellschaftsrecht. Folien XIV –. Stille Gesellschaft, Vor- GmbH. Stille Gesellschaft. Möglichkeit der Vermögensbeteiligung am Handelsgewerbe eines anderen; Ohne Auftreten nach außen (daher der Name); Geregelt in § 230 ff. HGB; Unterform der
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HGB); KG (§§ 161 ff. HGB); PartG (PartGG); GmbH (GmbHG); Stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB). Maßgebliche Kriterien. Wer soll beteiligt werden? Wer soll voll/beschränkt haften? Welcher Gesellschaftszweck wird verfolgt? Wie viel Startkapital steht zur Ve
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Rechtsgrundlage §§ 230 ff. HGB mit Ausschluss der jährlichen Verlustbeteiligung Beachte hierzu: § 231 (2) HGB Ausgestaltung bei Insolvenz und Liquidation nachrangig. BG tritt i. d. R. nicht in Erscheinung; Geschäftsführung in Unternehmerhand (BEIRAT). Ve
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18.05.2016 - Ausgleichsforderung bei Beendigung (§ 235 HGB). – Insolvenzforderung des Stillen (§ 236 I HGB). – Verlustteilnahme (§ 231 HGB) allein soll daran nach h.M. nichts ändern (K. Schmidt in MünchKomm. HGB, 3. Aufl. 2012, § 230 Rn. 170. m.w.N. zur
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(HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Oberlandesgericht. 4. Auflage 2015 .... Kommentar auf den Abdruck der im Dritten Buch des HGB zusammengefassten Bestimmungen. Die 4. Aufl
http://www.centrale.de/media/form_unternehmensv_beteiligungangmbh.pdf
GmbH & Still: Die GmbH kann sich auch dadurch fi- nanzieren, dass sie Kapital Dritter als stille Einlage und damit einen stillen Gesellschafter aufnimmt. Die typisch stille Gesellschaft ist gesetzlich geregelt (§§230 – 237. HGB). Die atypische stille Ges
http://www.fhr.nrw.de/infos/publikationen/schriftenreihe/grundlagenhandelsrecht...
Der Schutz des Anmeldeberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 HGB........... 230. Der Vertrauensschutz Dritter i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 2 HGB............................ 234. Der Vertrauensschutz Dritter i.S.v. § 15 Abs. 3 HGB ..................................
https://www.wir.tu-berlin.de/fileadmin/fg143/Veroeffentlichungen/BB_06.2008.pdf...
Auswirkungen des § 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB bei der. Veräußerung des Unternehmens eines Handelsvertreters 230. BGH: „Gespaltene Beitragspflicht“ –. Maximalbelastung kann sich aus einer Gesamtschau von. Gesellschaftsvertrag und Beitrittserklärung ergeben. BB-
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48663.htm
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. (2)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_230/
19.12.1985 - Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft. § 230 Begriff und Wesen: Rechtsstellung des stillen Gesellschafters · § 231 Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust · § 232 Gewinn- und Verlustberechnung · § 233 Einsichts- und Kontrol
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/stille-gesellschaft-21...
Rz. 2 Das Handelsgesetzbuch enthält keine gesetzliche Definition für den Begriff der stillen Gesellschaft.[1] Aus den §§ 230–236 HGB können lediglich verschiedene Merkmale abgeleitet werden, anhand derer sich der Begriff und das Wesen einer stillen Gesel
http://www.welt-der-bwl.de/Stille-Beteiligung
Die Stille Gesellschaft wird in den §§ 230 – 236 HGB geregelt. Die Stille Gesellschaft stellt im Gegensatz zu z.B. der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) keine Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Sinne dar, sondern i
https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/stille-gesellschaft.h...
Während die Einlage in das Vermögen des Inhabers übergeht, ist der stille Gesellschafter zumindest am Gewinn und bei entsprechender Vereinbarung auch am Verlust beteiligt (§ 230 HGB). Die stille Gesellschaft setzt voraus, dass sich Inhaber und Stiller zu