§ 231 HGB
Paragraph 231 Handelsgesetzbuch

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.


(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Wirtschaftliches Eigenkapital - S-Beteiligung

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Beachte hierzu: § 231 (2) HGB Ausgestaltung bei Insolvenz und Liquidation nachrangig. BG tritt i. d. R. nicht in Erscheinung; Geschäftsführung in Unternehmerhand (BEIRAT). Vergütung Festentgelt und Gewinnvergütung, jedoch keine Teilnahme an Unternehmensw


PDF Dokumente zum Paragraphen

HGB direkt - PwC

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05.11.2017 - K231d ff.), und im neuen Abschnitt „Nichtfinanzielle. Konzernerklärung“ (DRS 20.232 ff.). Die durch DRS 20 i.d.F. DRÄS 8 für die. Konzernberichterstattung konkretisierten neuen Berichtspflichten gelten grundsätzlich auch auf Ebene des Einzel

EK-FK-Abgrenzung bei stillen Einlagen Typisch ... - Universität zu Köln

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18.05.2016 - Stille Einlagen sind im Jahresabschluss des. Geschäftsinhabers nach h.M. grds. als. Verbindlichkeit (FK) auszuweisen. Arg.: →. – Ausgleichsforderung bei Beendigung (§ 235 HGB). – Insolvenzforderung des Stillen (§ 236 I HGB). – Verlustteilnah

Handbuch Stille Gesellschaft - ReadingSample - Beck Shop

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zinsung der Einlage oder einen Mindestgewinn der Höhe nach verständigen. Wird die Gewinnbeteiligung des Stillen vertraglich ausgeschlossen, so ist eine solche. Vereinbarung allerdings nicht nichtig. § 231 Abs. 2 Halbs. 2 HGB besagt nur, dass das. Rechtsv

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11405 letzte Aktualisierung: 04.08 ...

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04.08.2005 - 2004, Rn. 231;. Bauer/v. Oefele/Kössinger, GBO, 1999, AT II Rn. 28). Die Firma ist nach § 17 HGB zwar der Name des Kaufmanns für den Handelsverkehr und im Prozess, nicht jedoch die Bezeichnung im bürgerlichen Rechtsverkehr und gegenüber Behö

Professor Fred Smeijers Professor für Type-Design ... - HGB Leipzig

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Biographie. 1961 geboren in Eindhoven, Niederlande. 1980-1984. Studium Grafik-Design an der Hochschule der Künste in. Arnhem seit 1984 freischaffend tätig. 1991. Mitgründung der Designgruppe „Quadraat“ in Arnhem. 1996. Gründung der Designgruppe „Het Lab“


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 231 Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust ...

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19.12.1985 - Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft. § 230 Begriff und Wesen: Rechtsstellung des stillen Gesellschafters · § 231 Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust · § 232 Gewinn- und Verlustberechnung · § 233 Einsichts- und Kontrol

Anhang nach HGB / 4.4 Übernahme der Funktion eines persönlich ...

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Rz. 231 Nach § 285 Nr. 11a HGB hat die berichtende Kapitalgesellschaft (oder auch Kapitalgesellschaft & Co.) sämtliche Unternehmen aufzuführen unter Angabe von Name, Sitz und Rechtsform, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter sie ist. Eine unbeschrä

HGB 3, Straube: § 231 HGB (Göth) Gliederung: RDB Rechtsdatenbank

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Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2000 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Göth. Zitiervorschlag, Göth in Straube, HGB3 § 231 HGB (Stand 1.1.2000, rdb.at) ...

§ 231 (Anteil am Gewinn und Verlust) / DRITTER ABSCHNITT Stille ...

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(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzest

Gewinn und Verlust - Kostenfreie Inhalte 2015 | juris Das Rechtsportal

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231 HGB wird von 32 Entscheidungen zitiert. § 231 HGB wird von zwei landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 231 HGB wird von einer Verwaltungsvorschrift der Länder / von Landesverbänden zitiert. § 231 HGB wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literatu


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft › § 231

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 231 HGB
    § 231 Abs. 1 HGB oder § 231 Abs. I HGB
    § 231 Abs. 2 HGB oder § 231 Abs. II HGB

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