§ 291 HGB, Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
Paragraph 291 Handelsgesetzbuch

(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.


(2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn

1.
das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschluß unbeschadet des § 296 einbezogen worden sind,
2.
der befreiende Konzernabschluss nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU oder im Einklang mit den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,
3.
der befreiende Konzernlagebericht nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,
4.
der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:
a)
Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt,
b)
einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und
c)
eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden.
Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend; unbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des befreienden Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. EG Nr. L 372 S. 1) und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 374 S. 7) in ihren jeweils geltenden Fassungen zu erfolgen.


(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn

1.
das zu befreiende Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt,
2.
Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts beantragt haben.


Benachbarte Paragraphen


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Konzernrechnungslegung I - prof-skopp.de

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tatsächliche Ausübung nicht erforderlich; Indirekte Rechte. 9. Befreiende Konzernabschlüsse. Tannenbaum - Prinzip. Da jede K - Mutter zum KA verpflichtet ==> Stufenabschlüsse / Teilkonzernabschlüsse; Entfällt durch befreienden Konzernabschluss der Konzer


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Konzernrechnungslegung

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Scherrer: Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS, 2. Aufl., München 2007. Schildbach: Der Konzernabschluss nach HGB, IAS und US-GAAP, 7. Aufl., München[u.a.], 2008 ..... 291 AktG abgeschlossen, so sind nachteilige Weisungen des herrschenden Unternehmen


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muss. Nach §11 Abs. 6 PublG gilt die Befreiung von der Aufstellungspflicht des § 291. HGB auch für Mutterunternehmen, die nach dem PublG aufstellungspflichtig sind. Werden bestimmte Größenmerkmale nicht erfüllt, muss auch kein Konzernab- schluss aufgeste

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10.10.2014 - Gesetzesbegründung darauf hinzuweisen, dass ein Vermerk über die Versa- gung des Bestätigungsvermerks einer Erfüllung der Voraussetzungen nach. § 264 Abs. 3 HGB stets entgegensteht. Überdies sollte klargestellt werden, dass die Unterlagen –

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16.10.2014 - Münchner Bilanzgespräche // Konzernrechnungslegung // RA Robert Hörtnagl / StB Dr. Julia Busch. 5. 1. Ziele und Systematisierung des Konzernrechts. ▫ Allgemeiner und besonderer Teil. 16.10.2014. §§ 15 – 22 AktG. • §§ 291 ff. AktG. • §§ 290 f


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Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 291 HGB regelt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht eines MU, gem. §§ 290, 293 HGB einen Konzernabschluss aufstellen zu müssen. Da nach § 290 Abs. 1 u. 2 HGB grds. jedes MU zur Konzernrechnung

Befreiung von Konzernabschlusserstellung - das Wirtschaftslexikon .com

http://www.daswirtschaftslexikon.com/d/befreiung_von_konzernabschlusserstellung...
291 und 292 HGB sehen deshalb unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses vor. Darüber hinaus sind Konzerne, die bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten, gem. § 293 HGB von der P

§ 291 HGB: Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen ...

https://accounting.uni-hohenheim.de/organisation/publikation/291-hgb-befreiende...
291 HGB: Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen. Publikations-Art: Kommentar; Autoren: Fiederling, Kerstin / Hachmeister, Dirk; Erscheinungsjahr: 2018; Veröffentlicht in: Bilanzrecht. Kommentar: Handelsbilanz, Steuerbilanz, Prüfung, Offenlegung

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https://www.wiwi.uni-muenster.de/irw/forschung/publikationen/30877
291 HGB Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen. Kirsch Hans-Jürgen, Berentzen Christoph. Publikationstyp. Buchbeitrag (Sammel-, Herausgeberband). Begutachtet. Nein. Publikationsstatus. Veröffentlicht. Jahr. 2008. Buchtitel. Bilanzrecht. Herausg

Definition » Teilkonzernabschluss « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/teilkonzernabschluss.html
Ein Mutterunternehmen, welches auch Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, muss dagegen keinen Konzernabschluss aufstelle


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Erster Titel: Anwendungsbereich › § 291

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 291 HGB
    § 291 Abs. 1 HGB oder § 291 Abs. I HGB
    § 291 Abs. 2 HGB oder § 291 Abs. II HGB
    § 291 Abs. 3 HGB oder § 291 Abs. III HGB

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