§ 289e HGB, Weglassen nachteiliger Angaben
Paragraph 289e Handelsgesetzbuch

(1) Die Kapitalgesellschaft muss in die nichtfinanzielle Erklärung ausnahmsweise keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, aufnehmen, wenn

1.
die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft geeignet sind, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, und
2.
das Weglassen der Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.


(2) Macht eine Kapitalgesellschaft von Absatz 1 Gebrauch und entfallen die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung, sind die Angaben in die darauf folgende nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

289 neu iVm Bilanzrechtsfeformgesetz und seine ... - prof-skopp.de

http://www.prof-skopp.de/uploads/File/289%20HGB.ppt
289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf. IKS, IÜS, RMS und Lagebericht. 1. HGB § 289 Lagebericht. (1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftser-gebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so da


PDF Dokumente zum Paragraphen

Die neue CSR-Richtlinie ist da! - LucaNet

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(a) Pflichten zur nichtfinanziellen Erklärung (§§ 289b bis 289e HGB). (b) Erweiterung der Corporate-Governance-Berichterstattung (§ 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB). (c) Pflichten zur und Befreiung von der nichtfinanziellen Konzernerklärung (§§ 315b bis 315d HGB).

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, Regierungsentwurf - IDW

https://www.idw.de/blob/96188/b7b129826b43c0078a97ee9a21bac8df/down-csr-riliums...
07.10.2016 - bedeutsam ist, dass ihr Weglassen ein „ausgewogenes Gesamtverständnis“ vollständig ausschließt. Inwieweit § 289e Abs. 1 Nr. 2 HGB-E hier tatsächlich zu einer Begrenzung führt, ist unseres Erachtens fraglich. Die Möglichkeit des Weglassens na

DIHK zur CSR-Berichtspflicht - IHK zu Leipzig

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04.05.2017 - 289c Abs. 3 HGB. Wird bei einzelnen Belangen kein Konzept verfolgt, so muss die Gesellschaft dies klar und begründet erläutern. In bestimmten Fällen kann von nachteiligen Angaben abgesehen werden, vgl. zu den Voraussetzungen § 289e. HGB. Bes

Referentenentwurf - BMJV

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Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU sind Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) ... Nach § 289 werden die folgenden §§ 289a bis 289e eingefügt: „§ 289a .... 289e. Weglassen nachteiliger Angaben. (1) Die Kapitalgesellschaft muss in die nichtfinanzielle

HGB direkt - PwC

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09.03.2017 - „explain“ verlangte der Regierungsentwurf nicht. In eng begrenzten Ausnahmefällen dürfen bestimmte, für das Unternehmen erheblich nachteilige Informationen weggelassen werden, sind aber zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn die Gründ


Webseiten zum Paragraphen

§ 289e HGB Weglassen nachteiliger Angaben Handelsgesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a204747.htm
(1) Die Kapitalgesellschaft muss in die nichtfinanzielle Erklärung ausnahmsweise keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, aufnehmen, wenn 1. die Angaben nach vernünftiger.

Nichtfinanzielle Erklärung: § 289e HGB - Weglassen nachteiliger ...

http://www.christian-feierabend.de/blog/item/13-nichtfinanzielle-erklaerung-289...
08.09.2017 - Weglassen nachteiliger Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung nach § 289e HGB.

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
289e HGB trat am Tag nach der Verkündung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes am 18.4.2017 in Kraft und betrifft erstmalig Gj, die nach dem 31.12.2016 beginnen. Die Regelung des § 289e HGB enthält die Mitgliedstaatenoption aus Art. 19a Abs. 1 Unterabs. 4 der Bi

Nichtfinanzielle Berichterstattung von Unternehmen | Noerr LLP

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§ 289 HGB, Inhalt des Lageberichts - Steuernetz

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(1) 1Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. 2Er hat eine ausgewogene und umfasse


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Sechster Titel: Lagebericht › § 289e

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 289e HGB
    § 289e Abs. 1 HGB oder § 289e Abs. I HGB
    § 289e Abs. 2 HGB oder § 289e Abs. II HGB

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