§ 289b HGB, Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
Paragraph 289b Handelsgesetzbuch

(1) Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn sie die folgenden Merkmale erfüllt:

1.
die Kapitalgesellschaft erfüllt die Voraussetzungen des § 267 Absatz 3 Satz 1,
2.
die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und
3.
die Kapitalgesellschaft hat im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
§ 267 Absatz 4 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf die Kapitalgesellschaft auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen.


(2) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn

1.
die Kapitalgesellschaft in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist und
2.
der Konzernlagebericht nach Nummer 1 nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt wird und eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen im Sinne von Satz 1 einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b Absatz 3 oder nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellt und öffentlich zugänglich macht. Ist eine Kapitalgesellschaft nach Satz 1 oder 2 von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreit, hat sie dies in ihrem Lagebericht mit einer Erläuterung anzugeben, welches Mutterunternehmen den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich macht und wo der Bericht in deutscher oder englischer Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist.


(3) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn die Kapitalgesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht außerhalb des Lageberichts erstellt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der gesonderte nichtfinanzielle Bericht erfüllt zumindest die inhaltlichen Vorgaben nach § 289c und
2.
die Kapitalgesellschaft macht den gesonderten nichtfinanziellen Bericht öffentlich zugänglich durch
a)
Offenlegung zusammen mit dem Lagebericht nach § 325 oder
b)
Veröffentlichung auf der Internetseite der Kapitalgesellschaft spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag und mindestens für zehn Jahre, sofern der Lagebericht auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite Bezug nimmt.
Absatz 1 Satz 3 und die §§ 289d und 289e sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht entsprechend anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Neue Berichterstattungspflichten durch das CSR ... - Ebner Stolz

https://www.ebnerstolz.de/de/4/9/4/8/8/EbnerStolz_Broschuere-Neue_Berichterstat...
4. NICHTFINANZIELLE (KONZERN-)ERKLÄRUNG. Betroffene Unternehmen. Eine nichtfinanzielle Erklärung haben nach § 289b. Abs. 1 HGB Unternehmen zu erstellen, die. › große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267. HGB sind (d. h. Bilanzsumme von mindestens. 20

HGB direkt - PwC

https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb-direkt-ausgabe-2-maerz...
09.03.2017 - gesellschaften, die groß i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB sind und im. Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, nichtfinanzielle Informationen in Bezug auf das Einzelunternehmen zu berichten (§ 289b Abs. 1 Satz

HGB direkt - PwC

https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb-direkt-ausgabe-8-septe...
21.09.2016 - HGB sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, künftig verpflichtet, nichtfinanzielle Informationen in Bezug auf das Einzelunternehmen zu berichten (§ 289b Abs. 1 Satz 1 HGB-E i.d.F.. Regierungsentwurfs CSR-Richtl

DIHK zur CSR-Berichtspflicht - IHK zu Leipzig

https://www.leipzig.ihk.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/SOP/Fachkraefte/DIHK...
04.05.2017 - Welche Unternehmen betrifft die Berichtspflicht unmittelbar? Die Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung gilt für große kapitalmarktorientierte. Kapitalgesellschaften (§ 289b HGB), ebensolche haftungsbeschränkte. Personenhandelsgesel

GmbH-Dokumentation

https://www.gmbhr.de/media/CfG_GmbHR_0916_475ff.pdf
289b HGB-E: Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung und Befreiungen,. – § 289c HGB-E: Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung,. – § 289d HGB-E: Verwendung von Rahmenwerken für die Berichterstattung,. – § 289e HGB-E: Weglassen nachteiliger Angaben und in i


Webseiten zum Paragraphen

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, HGB ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Die neuen Berichterstattungspflichten der §§ 289b bis 289f HGB traten am Tag nach der Verkündung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes in Kraft und betreffen erstmalig Gj, die nach dem 31.12.2016 beginnen, mit Ausnahme der Berichterstattungspflicht über eine fre

§§ 289b-e HGB – Hogan Lovells Unternehmensblog

http://hoganlovells-blog.de/tag/%C2%A7%C2%A7-289b-e-hgb/
26.04.2017 - Ab der Berichtssaison 2018 (d.h. in der Berichterstattung über ab dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre) müssen Unternehmen im Rahmen der Finanzberichterstattung auch über nichtfinanzielle Aspekte aus dem Themenbereich der Corporate S

§ 289 b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen - KoR IFRS ...

https://kor-ifrs.owlit.de/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_lawabbr%3AHGB...
Gesetze > Handelsgesetzbuch (HGB). HGB : § 289 b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen. § 289 b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen. In Kraft ab 19.04.2017. (1) Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um eine nichtf

§ 289b HGB - WIRTSCHAFT UND WETTBEWERB- Dokument - Owlit

https://wuw-online.owlit.de/document/kommentare/kirsch-360-bilr-ekommentar/289b...
Ab 01.01.2018§ 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen(I.d.F. des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 11.4.2017, BGBl. I 2017, 802: mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen, Abs. 4 eingefügt.) (1) 1Eine Kapitalg

EU-Berichtspflicht - DNK - Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex

https://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de/de/dnk/eu-berichtspflicht.html
Zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung bzw. eines nichtfinanziellen Berichts sind nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Kapitalgesellschaften (§ 289b Abs. 1 HGB), ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genoss


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Sechster Titel: Lagebericht › § 289b

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 289b HGB
    § 289b Abs. 1 HGB oder § 289b Abs. I HGB
    § 289b Abs. 2 HGB oder § 289b Abs. II HGB
    § 289b Abs. 3 HGB oder § 289b Abs. III HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net