(1) Ein Wirtschaftsprüfer ist über die in § 319 Abs. 2 und 3 genannten Gründe hinaus auch dann von der Abschlussprüfung eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d, das CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder das Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, ausgeschlossen, wenn er
(1a) Auf Antrag des Abschlussprüfers kann die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle diesen von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ausnahmsweise für höchstens ein Geschäftsjahr ausnehmen, allerdings nur bis zu 140 Prozent des Durchschnitts der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Honorare.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.
(3) Der Prüfungsausschuss des Unternehmens muss der Erbringung von Steuerberatungsleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und iv bis vii der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch den Abschlussprüfer vorher zustimmen. Falls das Unternehmen keinen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, muss die Zustimmung durch seinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat erfolgen.
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https://www.wpk.de/uploads/tx_templavoila/Vortragsunterlagen_WPK-Livestream_12-...
Vermeidung von Doppelbelastungen o Inspektionen: Angemessenheit des QS-Systems und Wirksamkeitsprüfung zu. § 319a-HGB-Mandaten o Qualitätskontrolle: nur Wirksamkeitsprüfung bei Nicht-§ 319a-HGB-Mandaten. - Sechs-Jahres-Turnus der Qualitätskontrolle. - Be
http://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesamt/apas_arbeitsprogramm_2017....
Entsprechend ihren Aufgabenbereichen untergliedert sich die APAS in zwei Unterabteilungen. Die Unterabteilung. „Inspektionen und Qualitätskontrolle“ führt ohne besonderen Anlass Inspektionen bei Praxen durch, die. Abschlussprüfungen bei Unternehmen von ö
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/040/1504054.pdf
27.10.2004 - dung der besonderen Ausschlussgründe des § 319a HGB durch Strei- chung von § 319a Abs. 1 Satz 5 HGB; e) Schaffung einer Sonderregelung für genossenschaftliche Prüfungsverbän- de sowie Prüfungsstellen eines Sparkassen- und Giroverbandes, wona
https://www.idw.de/blob/86500/378c34f483d1c99594783e684724d879/down-positionspa...
Schon heute sieht das deutsche Recht mit § 319a HGB eine Unterscheidung zwi- schen Unternehmen von öffentlichem Interesse und allen übrigen Unternehmen vor: Unternehmen, die nicht im öffentlichen Interesse stehen, haben einen Adres- satenkreis, dessen In
http://www.dbvev.de/uploads/media/Vortrag.pdf
3. Anordnung einer Qualitätskontrolle (2). 9. Turnus. • Bei Nicht-§ 319a HGB-Praxen →Sechs Jahre. ⇨ unverändert. • Bei gemischten Praxen → Alle sechs Jahre. ⇨ Erleichterung. • Nach erstmaliger Anzeige →Drei Jahre. ⇨ unverändert (ggü. Ausnahmegenehmigung)
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick Rz. 1 In § 319a HGB werden besondere Ausschlussgründe definiert, die über die Vorschriften von § 319 HGB hinausgehend nur bei der Abschlussprüfung von Unt, die KM-orientiert i. S. v. § 264d HGB sind, CRR-Kreditinstituten i. S. d. § 1 Abs. 3d
https://www.brennecke-partner.de/319a-HGB-Besondere-Ausschlussgruende-bei-Unter...
(1) Ein Wirtschaftsprüfer ist über die in 319 Abs. 2 und 3 genannten Gründe hinaus auch dann von der Abschlussprüfung eines Unternehmens das kapit.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/423308/
319a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. I. Überblick; II. Die besonderen Ausschlussgründe (Abs. 1 Satz 1). 1. Umsatzabhängigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1); 2. Rechts- und Steuerberatung (Ab. 1 Satz 1 Nr. 2); 3. Rechnungsle
https://kor-ifrs.owlit.de/document.aspx?query=GENERALSEARCH%23all_lawabbr%3AHGB...
Gesetze > Handelsgesetzbuch (HGB). HGB : § 319 a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. § 319 a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. In Kraft ab 17.06.2016. (1) Ein Wirtschaftsprüfer ist ü
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/kirsch-360-bilr-ekommentar/319...
Ab 17.6.2016 bis 31.12.2016§ 319a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse(I.d.F. des Abschlussprüfungsreformgesetzes v. 10.5.2016, BGBl. I 2016, 1142: mit Wirkung für Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 16.6.2016