(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfüllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
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26.05.2015 - kanntwerden der LuxLeaks-Fälle schärfere Regeln angemahnt haben. wp.net fordert die 1:1-Umsetzung der EU-Reform auch bei der VO und eine Streichung der weiteren gesetzlichen Sanktionierung von LuxLeaks-Beratungskonstruktionen, die derzeit du
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16.03.2016 - Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „den §§ 319a und“ durch die Angabe „§“ ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. § 319a wird aufgehoben.“ c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefü
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28.02.2008 - Nach Umsetzung der Begriffsbestimmung in deutsches Recht (§ 319b HGB-neu) wird sich auch die berufsrechtliche Auslegung hieran zu orientieren haben. Die WPK begrüßt die Umsetzung der Netzwerkdefinition in § 319b HGB-neu sowohl in rechts- tec
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09.01.2018 - (PIE TU 1). Deutschland. Abschlussprüfer in Frankreich: Keine Erbringung von in Frankreich für PIE verbotenen. Nichtprüfungsleistungen. Abschlussprüfer in Deutschland: StB-Leistungen und. Bewertungsleistungen dürfen unter bestimmten Vorausse
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14.03.2017 - der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, §§ 319, 319a, 319b HGB, §§ 28 ff. BS WP/vBP) auch auf einen erwei- terten Personenkreis bezieht. Hierzu gehören insb. die Prüfungspartner und Mitglieder der höheren Füh- rungsebene und das Leitungspersonal,
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1 Überblick Rz. 1 Mit der Einführung des § 319b HGB wird die in Art. 22 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie vorgeschriebene netzwerkweite Ausdehnung der Unabhängigkeitsvorschriften umgesetzt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass AP oder Prüfungsgesel
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_319b/
319b Netzwerk [2]. (1) 1Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Ne
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319b Netzwerk. I. Regelungsgehalt: Netzwerkdefinition (Abs. 1 Satz 3); II. Ausschlussgründe bei Netzwerkzugehörigkeit. 1. Die „Funktion„ der Netzwerkzugehörigkeit (Abs. 1 Sätze 1 und 2); 2. Widerlegbare Ausschlussgründe (Abs. 1 Satz 1); 3. Unwiderlegbare
http://www.htw-berlin.de/forschung/online-forschungskatalog/vortraege-veranstal...
Typ. Redebeitrag von/mit Prof. Dr. Jürgen Keßler. Veranstaltung. 10. Nationaler Prüferkongress, Potsdam. Datum. 7.1.2009 - 9.1.2009. Prof. Dr. Jürgen Keßler. Rufnummer: +49 30 5019-2508. Juergen.Kessler@HTW-Berlin.de. nach oben. Beliebte Seiten. Akademis
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Nach dem für die Abschlussprüfung geltenden § 319b HGB liegt ein Netzwerk vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken. Die jeweiligen nationalen Mitglieder (Prüf