(1) Wird über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so hat ein Gläubiger oder Gesellschafter die Wahl, selbst oder durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder im Fall des § 319 Abs. 1 Satz 2 durch einen vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers über die aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführende Prüfung des Jahresabschlusses der letzten drei Geschäftsjahre zu nehmen, soweit sich diese auf die nach § 321 geforderte Berichterstattung beziehen. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der die Prüfungsberichte in seinem Besitz hat.
(2) Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien stehen den Gesellschaftern die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu, wenn ihre Anteile bei Geltendmachung des Anspruchs zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000 Euro erreichen. Dem Abschlussprüfer ist die Erläuterung des Prüfungsberichts gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Personen gestattet.
(3) Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher Vertreter des Schuldners kann einer Offenlegung von Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, widersprechen, wenn die Offenlegung geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen. § 323 Abs. 1 und 3 bleibt im Übrigen unberührt. Unbeschadet des Satzes 1 sind die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zur Verschwiegenheit über den Inhalt der von ihnen eingesehenen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Schuldner zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist.
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http://www.prof-skopp.de/uploads/File/2aRechtliche%20Grundlagen%20WP%20Vorlesun...
Chart Nr. 7. 1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards. 1.2 Rechtliche Vorschriften. Ausschlussgründe: Allgemein: § 319 HGB; Besondere Ausschlussgründe: § 319a HGB. Vorlage und Auskunftsrechte: § 320 HGB; Berichterstattung des Abschlussprüfers: §
https://www.wpk.de/uploads/tx_news/WPK-Stellungnahme_16-09-2004_02.pdf
Soweit auf die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze eingegangen werden soll, bleibt offen, in welcher Tiefe dies erfolgen muß. Grundsätzlich ist auch nach der bisherigen Fas- sung des § 321 Abs. 3 HGB der Gegenstand der Abschlußprüfung gesondert zu erl
http://shop.ruw.de/buecher/zusatzdokumente/4629_wirtschaftspruefung_163-166.pdf
Prüfungsbericht zustehen (§ 321a HGB). Dieser Status als internes Informationsinstrument ermöglicht, dass – im Gegensatz zum Bestätigungsvermerk – weitgehend „offen und rückhaltlos“445 Bericht erstat- tet werden kann; er begründet sich im entsprechend au
http://www.stbvsh.de/static/content/e3/e23645/e124826/e130015/issues4/downloads...
gung von Prüfungsberichten in besonderen Fällen (§§ 325 Abs. 2a und § 321a HGB). Die Hinweise berücksichtigen die Neuregelungen nach dem Bilanzrichtlinie-Um- setzungsgesetz (BilRUG) vom 17. Juni 2015. Die geänderten Vorschriften zur Offenlegung sind erst
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/4365_9783800550418_leseprobe.pdf
1. Prüfungsberichtspflichten a) Überblick über die Prüfungsberichtspflichten. Der Abschlussprüfer hat gemäß § 321 HGB sowie gemäß IDW PS 450 „Grundsät- ze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen“ über die von ihm durchgeführte Prüfung de
https://stbk-hamburg.de/wp-content/uploads/Hinweise_zur_Offenlegung_HGB.pdf
abschluss (§§ 264 Abs. 3 und 4, 264b HGB), Offenlegungspflich- ten für Einzelabschlüsse, die nach internationalen Rechnungs- legungsstandards erstellt wurden sowie die Offenlegung von. Prüfungsberichten in besonderen Fällen (§§ 325 Abs. 2a und. § 321a HG
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick Rz. 1 § 321a HGB regelt die Offenlegung von Prüfungsberichten in Insolvenzfällen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des BilReG die Vorschrift neu geschaffen und damit Gläubigern und Gesellschaftern von insolventen Unt Zugriffsmöglichkeiten auf de
http://www.gesetze.berlin.de/purl/gesetze/HGB_!_321a
Fassungen, Zitierungen und Änderungen. Abkürzung Fundstelle. § 321a HGB wird von einer Vorschrift des Bundes zitiert. § 321a HGB wird von fünf Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 321a HGB wird von zwei Kommentaren und Handbüchern zi
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gehoersruege-nach-321a-zpo-anhoe...
Gehörsrüge nach § 321a ZPO, Anhörungsrüge: bei unanfechtbaren Urteilen im ersten Rechtszug der Zivilgerichte ist auf die Rüge der beschwerten Partei der Prozess fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und die Gehörs
http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/15_wp/Bilanzrechtsre...
Soweit auf die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze eingegangen werden soll, bleibt offen, in welcher Tiefe dies erfolgen muß. Grundsätzlich ist auch nach der bisherigen. Fassung des § 321 Abs. 3 HGB der Gegenstand der Abschlußprüfung gesondert zu erlä
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/wirtschaft/hgb310.htm
Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden. (7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag nach Absatz 6, so haben die gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem Aufsichtsrat, der