§ 320 HGB, Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
Paragraph 320 Handelsgesetzbuch

(1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem Abschlußprüfer den Jahresabschluß, den Lagebericht und den gesonderten nichtfinanziellen Bericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen. Sie haben ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der Kapitalgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.


(2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Soweit es die Vorbereitung der Abschlußprüfung erfordert, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses. Soweit es für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen.


(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht, den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht, die Jahresabschlüsse, Lageberichte, die gesonderten nichtfinanziellen Berichte und, wenn eine Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen vorzulegen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen, die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den Abschlußprüfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen.


(4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.


(5) Ist die Kapitalgesellschaft als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, kann der Prüfer nach Absatz 2 zur Verfügung gestellte Unterlagen an den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses weitergeben, soweit diese für die Prüfung des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens erforderlich sind. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gelten § 4b Absatz 2 bis 6 und § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Chart Nr. 7. 1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards. 1.2 Rechtliche Vorschriften. Ausschlussgründe: Allgemein: § 319 HGB; Besondere Ausschlussgründe: § 319a HGB. Vorlage und Auskunftsrechte: § 320 HGB; Berichterstattung des Abschlussprüfers: §


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o im Rahmen der Vertretungsmacht: § 49 HGB. Hier: Keine Probleme. Also: Wirksamer Kaufvertrag, so dass der Anspruch aus § 433 II BGB grundsätzlich besteht. Dem K könnte aber die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen Mangelhaftigkeit der Ware zusteh

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H muss die Ansprüche gemäß §§ 421 I. 2, 425 HGB gegen U und § 823 I BGB i.V.m. den Grundsätzen der. Drittschadensliquidation gegen F nach § 285 BGB an K abtreten. Der. Anspruch aus § 285 BGB ist auch fällig und durchsetzbar. Die. Voraussetzungen für ein

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anbietet, kann die Arge die Zahlung des Kaufpreises gemäß § 320 BGB verweigern. 3. Die Arge könnte hier allerdings ihr Recht, auf einer mangelfreien Lieferung zu bestehen, gemäß §. 377 Abs. 2 HGB verloren haben. a) Nach dieser Vorschrift gilt die geliefe

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315a HGB sowie der §§ 325-329 HGB – zur Bilanzierung und Offenlegung – sind hingegen Gegen- stand des Systematischen Praxiskommentars Bilanzrecht, der ebenso von Petersen/Zwirner/Brösel herausgegeben wurde und im Bundesanzeiger Verlag erschienen ist. Wen


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320 Vorlagepflicht, Auskunftsrecht. I. Überblick. 1. Regelungszweck; 2. Anwendungsbereich. II. Jahresabschluss (Abs. 1 und 2). 1. Vorlagepflicht (Abs. 1 Satz 1); 2. Prüfungsrecht (Abs. 1 Satz 2); 3. Aufklärungen und Nachweise (Abs. 2 Satz 1); 4. Weitere

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  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Dritter Unterabschnitt: Prüfung › § 320

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 320 HGB
    § 320 Abs. 1 HGB oder § 320 Abs. I HGB
    § 320 Abs. 2 HGB oder § 320 Abs. II HGB
    § 320 Abs. 3 HGB oder § 320 Abs. III HGB
    § 320 Abs. 4 HGB oder § 320 Abs. IV HGB
    § 320 Abs. 5 HGB oder § 320 Abs. V HGB

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