(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
(2) (weggefallen)
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Das_Handelsges...
Das Handelsgeschäft, § 343 HGB. Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines. Handelsgewerbes gehören. (≠ §§ 22-28 HGB!) I. Geschäft. = Jedes rechtserhebliche willentliche Verhalten. - Mehrseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Kaufvertrag, Übereignung)
http://www.vahlen.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Ebenroth-343-475-9783800633821...
Handelsgesetzbuch: HGB Band 2: §§ 343-475h. Kommentar von. Karlheinz Boujong, Prof. Dr. Dr. Carsten Thomas Ebenroth, Dr. Lutz Strohn, Dr. Gisela Allstadt-Schmitz, Prof. Dr. Hans-Werner Eckert, Dr. Kay Uwe Bahnsen, Dr. Wolfgang Groß, Dr. Katharina Vera Bo
https://www.fernuni-hagen.de/LGOLSHA/daten/LO%20Sonnig%20(loe00027ke1ws01-02).p...
Dabei meint „Handelsgeschäft“ im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB das. Handelsgewerbe, also die Kaufmannseigenschaft, und ist nicht zu verwechseln mit dem Handelsgeschäft nach den §§ 343 ff. HGB. a) Kaufmannseigenschaft nach § 1 Abs. 2 HGB. Nach § 1 Abs. 1
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/H+GR_Arbeitspapier_2.pdf
b) Handelsgewerbe ist der Gewerbebetrieb des Kaufmanns, d.h. nicht das einzelne. Ladenlokal, sondern die Gesamtheit seiner betrieblichen Organisation (leider hält das HGB die Begrifflichkeit nicht durch; so wird in § 48 I HGB der Begriff des Handelsgesch
http://www.bdr-legal.de/resources/Server/Downloads/HEX%20HGR%20SoSe%202017%20Te...
Der Bäckermeister B ist nicht im Handelsregister eingetragen. Für die. Darlehensschuld seines Bruders S gibt B der G-Bank gegenüber schriftlich eine Bürgschaftserklärung ab. Nach einigen Monaten nimmt G den B in Anspruch. B wendet ein, G müsse sich zunäc
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48826.htm
(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. (2) (weggefallen)
https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/343
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften. (1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. (2) (aufgehoben). Zu § 343: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S
https://jura-online.de/learn/handelsgeschaefte-343-ff-hgb/1230/excursus
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http://www.beck-shop.de/staub-handelsgesetzbuch-hgb-band-8-343-372/productview....
Staub, Handelsgesetzbuch: HGB, Band 8: §§ 343-372, 2018, Buch, Kommentar, 978-3-89949-414-3, portofrei.
http://www.rechtslexikon.net/d/handelsgeschaeft/handelsgeschaeft.htm
ist gemäß § 343 I HGB jedes Geschäft (Tätigkeit) eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Dabei enthält § 344 I HGB eine Vermutung zugunsten des H. Abzugrenzen ist zwischen ein- und zweiseitigen H., je nachdem ob auf beiden Seiten