Die Prüfstelle hat über die zur Finanzierung der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schießt der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß § 17d Absatz 1 Satz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eingezogenen Umlagevorauszahlung vor, wobei etwaige Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge nach dem Verhältnis von Wirtschaftsplan zu dem betreffenden Teil des Haushaltsplanes der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anteilig zu berücksichtigen sind. Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Prüfstelle ihren Jahresabschluss aufzustellen. Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der Prüfstelle mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen.
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http://www.frep.info/docs/rechtliche_grundlagen/20050330_anerkennungsvertrag.pdf
30.03.2005 - jeweils geltenden Fassungen als auch für sämtliche überholte Fassungen, die entsprechend öffentlich verfügbar archiviert werden. (4) Die DPR verpflichtet sich, soweit erforderlich, ergänzend zu dem von ihr nach § 342d. Satz 4 HGB aufzustelle
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Bilanzrecht-238-342-HGB-978...
HGB von. Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Prof. Dr. Detlef Kleindiek, Prof. Dr. Christoph Watrin, Michael Bisle, Dr. Michael. Bormann, Dr. Jens Wilfried Brune, Andrea ... Münchener Kommentar zum Bilanzrecht Band 2: Bilanzrecht §§ 238-342 e HGB – Hennrichs /
https://www.mclegal.de/WebRoot/McLegalDB/Shops/McLegal/ProductImages/Samples/97...
Haufe HGB Bilanz-Kommentar von. Klaus Bertram, Ralph Brinkmann, Harald Kessler, Stefan Müller. 5. Auflage. Haufe-Lexware Freiburg 2015. Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de. ISBN 978 3 648 05597 7 ...
https://anwaltverein.de/de/newsroom/id-2004-05?file=files/anwaltverein.de/downl...
herausgehalten werden, wie dies § 342 c Abs. 2 E HGB vorsieht. Es wäre nur konsequent, die Vorschrift des Abs. 3 von § 342 c E HGB zu streichen. Dieser. Vorschrift bedarf es nicht, wie § 342 b Abs. 7 E HGB und § 37 r Abs. 1 E. WpHG zeigen. Zu § 342 d E H
http://www.sebastianmock.de/.cm4all/iproc.php/Ver%C3%B6ffentlichungsliste.pdf?c...
Kommentierung der §§ 289-289f HGB. • Kommentierung der §§ 342-342d HGB. • Kommentierung der §§ 170-172, 175-176 AktG. 12. Besprochen durch Heyn, InsBüro 2013, 290; Priebe, ZInsO 2013, 668. 13. Besprochen durch Emmerich, AG 2013, 55; Kalss, NZG 2013, 861;
https://www.brennecke-partner.de/342d-HGB-Finanzierung-der-Pruefstelle_108242
Die Prüfstelle hat über die zur Finanzierung der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einverneh.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_242/
342b Prüfstelle für Rechnungslegung · § 342c Verschwiegenheitspflicht · § 342d Finanzierung der Prüfstelle · § 342e Bußgeldvorschriften. Viertes Buch: Handelsgeschäfte. Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 343 Begriff und Umfang · § 344 Vermutung
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/kirsch-360-bilr-ekommentar/315...
... HGB · § 327 HGB · § 327a HGB · § 328 HGB · § 329 HGB · § 330 HGB · § 331 HGB · § 332 HGB · § 333 HGB · § 333a · § 334 HGB · § 335 HGB · § 335a HGB · § 335b HGB · § 335c HGB · § 336 HGB · § 337 HGB · § 338 HGB · § 339 HGB · § 342 HGB · § 342a HGB · §
http://steuernblog.com/2014/01/01/was-ist-die-deutsche-pruefstelle-fuer-rechnun...
01.01.2014 - Die Finanzierung der Prüfstelle ist in § 342d HGB geregelt. Demnach schießt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Prüfstelle die voraussichtlich entstehenden Kosten vor. Die Prüfstelle ist jedoch verpflichtet, einen Wirtsch
https://www.juris.de/purl/gesetze/_ges/HGB
342 Privates Rechnungslegungsgremium · 11.04.2017 · § 342a Rechnungslegungsbeirat · 31.08.2015 · Sechster Abschnitt Prüfstelle für Rechnungslegung · 15.12.2004 · § 342b Prüfstelle für Rechnungslegung · 23.06.2017 · § 342c Verschwiegenheitspflicht · 15.12