(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Mitglieder der gesetzlichen Vertretungsorgane von Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2.
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aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstel- lungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür an- zusetzenden Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapi-. 4. Abschnitt. Vorschr. für best. G
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Amortisationen darzustellen? Ab Bilanzjahr 2011 muss die neue Bilanzierungsvor- schrift nach § 341 c HGB - Einschränkung der Nenn- wertbilanzierung - berücksichtigt werden. Danach sind Schuldscheinforderungen und Darlehen sowie. Hypothekendarlehen zu Ans
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02.02.2018 - Forschungsthemen/Feldforschungsergebnisse/Absolven-. tInnenkolloquium (P / K). Hartmann. 427. Die Veranstaltung beginnt erst in der 2. Vorlesungswoche. Metho- den wiss. Arbeitens. (P). Fischer /. Müller. 427. Indian. Political. Theolo- gies…
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48803.htm
(1) Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), anzuwenden. Dies gilt.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172/
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors. 341q-341y. Erster Titel: Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen. 341q-341r. Zweiter Titel: Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung. 341s-341w. Dritter Titel: Bußgeldv
https://www.hgb-leipzig.de/geste/kontakt.html
+49 341 2135 - 133. Fax +49 341 2135 - 101 presse@hgb-leipzig.de. Ansprechpartnerinnen: Prof. Tina Bara Tel. +49 341 2135 - 131 bara@hgb-leipzig.de. Prof. Alba D'Urbano Tel. +49 341 2135 - 220 alba@hgb-leipzig.de · Oper Leipzig Augustusplatz 12 04109 Lei
https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/handelsgesetzbuch-hgb-1945462.html
Des Weiteren gibt es im HGB Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen. Dazu zählen die Vorschriften der §§ 341?341p HGB, die der Abbildung versicherungsspezifischer Eigenschaften des Versicherungsgeschäfts im Jahresabschluss dienen, konkret z.B
https://gesetze-in-app.de/HGB/341
341 HGB. Handelsgesetzbuch; Erstes Buch: Handelsstand; Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft; Drittes Buch: Handelsbücher; Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds; Erster Titel: