§ 341f HGB, Deckungsrückstellung
Paragraph 341f Handelsgesetzbuch

(1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschließlich bereits zugeteilter Überschußanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschußanteile und nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu bilden (prospektive Methode). Ist eine Ermittlung des Wertes der künftigen Verpflichtungen und der künftigen Beiträge nicht möglich, hat die Berechnung auf Grund der aufgezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschäftsjahre zu erfolgen (retrospektive Methode).


(2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind auch gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen.


(3) In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist als Deckungsrückstellung eine Alterungsrückstellung zu bilden; hierunter fallen auch der Rückstellung bereits zugeführte Beträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter dienen. Bei der Berechnung sind die für die Berechnung der Prämien geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

341 f Abs. 2 HGB - qx-Club

http://www.qx-club.de/20110405.pdf
05.04.2011 - 3. Derzeitige handelsrechtliche Anforderungen (1). Gesetzessystematik seit 1994. § 341f HGB. § 341e Abs.1 Satz 2 HGB. →verweist auf aufsichtsrechtliche Vorschriften. § 2 Abs.2 und § 5 Abs.3 DeckRV sind einschlägig ...

Zinszusatzreserve und Solvency II - Deutsche Aktuarvereinigung e.V.

https://aktuar.de/fachartikelaktuaraktuell/AA29_Zinszusatzreserve.pdf
gegenüber den Versicherten eingegangene Zinssatz- verpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeiti- gen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser Verpflich- tungen nicht ausreichen (§ 341f, Absatz 2 HGB

Sicherungsvermögen (§ 66 Abs. 1a VAG) Beitragsüberträge (§ 341e ...

http://www.klaus-gach.de/dateien/vers/sicher01.pdf
Beitragsüberträge (§ 341e Abs. 2 Nr. 1 HGB). Deckungsrückstellung (§ 341f HGB). Rückstellung für noch nicht abgewickelte. Versicherungsfälle (§ 341g HGB). Rückstellung für Beitragsrückerstattung (§ 341e Abs. 2 Nr. 2 HGB). Verbindlichkeiten gegenüber Vers

1. Die tarifliche Alterungsrückstellung. .........................................................

http://www.mathematik.uni-muenchen.de/~lenckner/PKV-Aktuar-2015--D--Alterungsru...
06.07.2015 - 341f „Deckungsrückstellung“ HGB. (1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechnet

Anschaffungskosten eines Rückdeckungsanspruchs aus einer ...

http://www.ipv.de/fileadmin/user_upload/PDF/Urteile/I_R_67-08.pdf
Vertrag abzüglich des Barwerts der künftig eingehenden Nettobeiträge passivieren muss —. Deckungsrückstellung des Versicherers (§ 341f HGB)— . Das vom Versicherer jeweils nachgewiesene und im Rahmen des aufsichtsrechtlich zulässigen Rechnungszinsfusses b


Webseiten zum Paragraphen

§ 341f HGB - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/341f-hgb/MLX_7...
Haag/Löffler. Deckungsrückstellung. § 341f HGB Deckungsrückstellung. (1). 1Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicheru

Frotscher/Drüen, KStG § 21a Deckungsrückstellungen / 2 Tatbestand ...

https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/frotscherdrueen-kstg-21a-dec...
Rz. 3 Nach § 341f HGB und § 25 VO v. 8.11.1994[1] sind Deckungsrückstellungen für Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungsgeschäft sowie aus sonstigen Versicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, insbesondere Krankenversicheru

Deckungsrückstellung | Gabler Versicherungslexikon

https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/deckungsrueckstellung-1944926.html
Deckungsrückstellung. 1. Begriff: Versicherungstechnischer Rückstellungsposten auf der Passivseite der Bilanz eines Versicherungsunternehmens. 2. Merkmale: Die Deckungsrückstellung stellt gem. § 341f I S. 1 HGB die Bewertung der Verpflichtungen aus einem

Handelsgesetzbuch: HGB - Fleischer, Leseprobe - Beck-Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Handelsgesetzbuch-HGB-9783406639661_...
Versicherten eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unter- nehmens für die Deckung dieser Verpflichtungen nicht ausreichen. 4. Abschnitt. Vorschr. für best. Gesch

umwelt-online: HGB - Handelsgesetzbuch (11)

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/wirtschaft/hgb341b.htm
341f Deckungsrückstellung (vgl. DeckungsrückstellungsV). (1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisc


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige › Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Vierter Titel: Versicherungstechnische Rückstellungen › § 341f

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 341f HGB
    § 341f Abs. 1 HGB oder § 341f Abs. I HGB
    § 341f Abs. 2 HGB oder § 341f Abs. II HGB
    § 341f Abs. 3 HGB oder § 341f Abs. III HGB

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