§ 342a HGB, Rechnungslegungsbeirat
Paragraph 342a Handelsgesetzbuch

(1) Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet.


(2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus

1.
einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
2.
vier Vertretern von Unternehmen,
3.
vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,
4.
zwei Vertretern der Hochschulen.


(3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.


(4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.


(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.


(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.


(7) Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.


(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend.


(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1 anerkennt.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Fünfter Abschnitt: Privates Rechnungslegungsgremium. Rechnungslegungsbeirat › § 342a

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 342a HGB
    § 342a Abs. 1 HGB oder § 342a Abs. I HGB
    § 342a Abs. 2 HGB oder § 342a Abs. II HGB
    § 342a Abs. 3 HGB oder § 342a Abs. III HGB
    § 342a Abs. 4 HGB oder § 342a Abs. IV HGB
    § 342a Abs. 5 HGB oder § 342a Abs. V HGB
    § 342a Abs. 6 HGB oder § 342a Abs. VI HGB
    § 342a Abs. 7 HGB oder § 342a Abs. VII HGB
    § 342a Abs. 8 HGB oder § 342a Abs. VIII HGB
    § 342a Abs. 9 HGB oder § 342a Abs. IX HGB

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