(1) Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet.
(2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus
(3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.
(4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.
(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.
(7) Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend.
(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1 anerkennt.
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https://www.steuer.rw.fau.de/files/2017/05/Vorlesung-Bilanzrecht_Vorlesung-2_MM...
12.05.2017 - HGB (bis § 342a HGB). Bedeutung des Europarechts: Handelsbilanzrecht ist in weiten Teilen umgesetztes Europarecht; Richtlinie als maßgebliches Auslegungskriterium; ggf. Vorabentscheidungsverfahren des EuGH. Bedeutung der BFH-Rechtsprechung:
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_rechtsfragen_kapitel2.pdf
Rechnungslegungsbeirat. (§§ 342 – 342a). Prüfstelle für. Rechnungslegung. (§§ 342b – 342e). Abb. 1: Die Struktur des HGB. Die Pflicht zur Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB
https://www.soldan.de/media/pdf/4b/49/78/9783800644971_inh.pdf
Handelsbücher (§§ 238–342a). Erster Abschnitt. Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238–263) ........................... 2225. Erster Unterabschnitt. Buchführung. Inventar (§§ 238–241a) ......................... 2225. Zweiter Unterabschnitt. Eröffnungsbil
http://jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/...
Das dritte Buch (§§ 238-342a HGB) umfasst mit den Regelungen über die Handelsbücher das. Bilanzrecht (Buchführung und Rechnungslegung der Kaufleute). Die Regelungen sind von hoher praktischer Relevanz, werden aber wegen ihrer Komplexität nicht Teil der V
http://wirth.uni-mannheim.de/bachelor_bwl_wipaed/Glied%20HdGesR%2017/1Einf%C3%B...
Drittes Buch (Handelsbücher §§ 238 bis 342a HGB),. •. Viertes Buch (Handelsgeschäfte §§ 343 bis 475h HGB). • und Fünftes Buch (Seehandel §§ 476 bis 905 HGB) gegliedert. (1) Wie der Allgemeine Teil des BGB enthält das Erste Buch Handelsstand ebenfalls vor
http://www.igw.uni-heidelberg.de/lehrstuehle/prof_eb/zurperson_publikationen_de...
Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, §§ 316-324 und §§ 342-342a HGB, 2. Aufl., Verlag C.H. Beck: München 2008. 1. Besprochen von Stoll, Am.J.Comp.L. 33 (1985) 324. 2. Besprochen u.a. von Broß, WM 1992, 83; Cebulla, Osteuropa-Recht 1993, 60; Hahn, N
https://www.buzer.de/gesetz/3486/al49526-0.htm
08.09.2015 - Text § 342a HGB a.F. in der Fassung vom 08.09.2015 (geändert durch Artikel 190 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474)
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Mit § 342a HGB wurde im Zuge des KonTraG vom Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass im Fall des Nichtzustandekommens eines privaten Rechnungslegungsgremiums i. S. v. § 342 HGB eine gesetzliche Regelung zur Schließung dieser Lücke besteht. Rz. 2 Gesetzestec
http://www.wiwi.uni-frankfurt.de/publications/publication/2182/Kommentar+zu+%25...
Year: 2002. Editor: Baetge, Jörg / Kirsch, Hans-Jürgen / Thiele, Stefan. Adress: Bonn, Berlin 2002. Book Title: Bilanzrecht. Handelsrecht mit Steuerrecht und den Regelungen des IASB. back. ACCREDITATIONS. Further information. Contact. Goethe University F
http://www.beck-shop.de/ulmer-hgb-bilanzrecht/productview.aspx?product=35647
Das Dritte Buch des Handelsgesetzbuches umfaßt in den §§ 238-342a HGB das Bilanzrecht, d.h. die Vorschriften über Handelsbücher. Im einzelnen finden sich dort die Bestimmungen zu Buchführung, Inventar, Bilanz, Jahresabschluß u.a. als Vorschriften für all
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/kleindiek/veroeffentlichungen
Kommentierung §§ 242 bis 245, §§ 289, 289a, §§ 342, 342a HGB sowie (gemeinsam mit M. Schmidt-Versteyl) Kommentierung Vor § 342b bis § 342e HGB, in: Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, gemeinsam herausgegeben mit J. Hennrichs und C. Watrin, Band. 2: HGB,