§ 341w HGB, Offenlegung
Paragraph 341w Handelsgesetzbuch

(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüglich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem Abschlussstichtag; § 327a gilt entsprechend.


(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gesetzlichen Vertreter von Mutterunternehmen, die einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben.


(3) § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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HGB-FA – öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE - DRSC

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16.09.2014 - Zu § 341s Abs. 3 Satz 1 HGB-E. „nach § 341u“ sollte ersetzt werden durch „nach § 341w“. Zu § 341v Abs. 3 HGB-E. Gemäß § 341v Abs. 3 HGB-E braucht ein Unternehmen nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen zu werden, wenn es nach § 296 Ab

IFRS-FA – öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE - DRSC

https://www.drsc.de/app/uploads/2017/03/30_09_IFRS-FA_HGB-Reform_CN.pdf
02.09.2014 - Die erste Diskussion der Vorschläge des BilRUG-E durch den HGB-FA fand am 14. August. 2014 im ... Abs. 1, 341q bis 341y HGB-E. Die Sitzungsunterlage 30_09a enthält eine Synopse dieser Vor- schriften sowie ggf. ... Im dritten Satz wird auf §

BilRUG in der Praxis - Toc - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/spb_inhalt.pdf
B. Synopse: Übersicht der wesentlichen Änderungen im HGB . . . . . 29. C. Erstanwendungszeitpunkt der Neuerungen durch das BilRUG . . 34. Zweiter Teil Erläuterungen zu den einzelnen. Gesetzesänderungen. A. Einzelabschluss. § 241a Befreiung von der Pflich

© 2018 aok-business.de - PRO Online, 1.03.2018

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26.11.2015 - 341w HGB. Handelsgesetzbuch. Bundesrecht. Dritter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte. Unternehmen des Rohstoffsektors -> Zweiter Titel – Zahlungsbericht,. Konzernzahlungsbericht und Offenlegung. Titel: Handelsgesetzbuch.

Zahlungsbericht Wacker Chemie AG 2016

https://www.wacker.com/cms/media/documents/wacker_group/zahlungsbericht_2016.pdf
Anwendungsbereich des §341r Nr. 1 HGB führt unabhängig von ihrem Umfang oder ihrer. Bedeutung zur Verpflichtung, einen Zahlungsbericht nach § 341s HGB zu erstellen und nach. § 341w Abs. 1 HGB offenzulegen. Infolge dessen ist die Wacker Chemie AG zudem al


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§ 341w HGB Offenlegung Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a193601.htm
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüglich.

§ 341w HGB, Offenlegung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/341w
(1) 1Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüglich nach Einreichu

§ 341x HGB, Bußgeldvorschriften - Steuernetz

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Zahlungsbericht: länderbezogene Berichterstattung / 4 Prüfung und ...

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Die Offenlegung des Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts hat gemäß § 341w Abs. 1-2 HGB durch die gesetzlichen Vertreter (bei Konzernzahlungsberichten jene des Mutterunternehmens) spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag mittels elektronischer Ein

Offenlegung von Bilanzen - IHK Frankfurt am Main

https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/handelsrecht/offenlegung/index.h...
Diese Pflicht ist nunmehr in §§ 341q bis 341w HGB aufgenommen und gilt für (Konzern-)Zahlungsberichte für das nach dem 23.07.2015 beginnende Geschäftsjahr. Durch die neuen Regelungen sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, den Bericht spätestens e


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige › Dritter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors › Zweiter Titel: Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung › § 341w

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 341w HGB
    § 341w Abs. 1 HGB oder § 341w Abs. I HGB
    § 341w Abs. 2 HGB oder § 341w Abs. II HGB
    § 341w Abs. 3 HGB oder § 341w Abs. III HGB

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