§ 341v HGB, Konzernzahlungsbericht; Befreiung
Paragraph 341v Handelsgesetzbuch

(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q, die Mutterunternehmen (§ 290) sind, haben jährlich einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen. Mutterunternehmen sind auch dann in der mineralgewinnenden Industrie tätig oder betreiben Holzeinschlag in Primärwäldern, wenn diese Voraussetzungen nur auf eines ihrer Tochterunternehmen zutreffen.


(2) Ein Mutterunternehmen ist nicht zur Erstellung eines Konzernzahlungsberichts verpflichtet, wenn es zugleich ein Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.


(3) In den Konzernzahlungsbericht sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen unabhängig von deren Sitz einzubeziehen; die auf den Konzernabschluss angewandten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, soweit in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.


(4) Unternehmen, die nicht in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind und keinen Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, sind nicht nach Absatz 3 einzubeziehen. Ein Unternehmen braucht nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen zu werden, wenn es

1.
nach § 296 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde,
2.
nach § 296 Absatz 1 Nummer 2 nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde und die für die Erstellung des Konzernzahlungsberichts erforderlichen Angaben ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder ungebührlichen Verzögerungen zu erhalten sind.


(5) Auf den Konzernzahlungsbericht sind die §§ 341s bis 341u entsprechend anzuwenden. Im Konzernzahlungsbericht sind konsolidierte Angaben über alle Zahlungen an staatliche Stellen zu machen, die von den einbezogenen Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Holzeinschlag in Primärwäldern geleistet worden sind. Das Mutterunternehmen braucht die Zahlungen nicht danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich beziehen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Konzernzahlungsbericht der BASF-Gruppe gemäß § 341v HGB für das Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis 31.12.2016. I. Über diesen Bericht. Rechtsgrundlagen. Der vorliegende Konzernzahlungsbericht wurde gemäß den Vorschriften der §§ 341q bis 341y HGB erstellt u

Zahlungsbericht 2016 - RWE

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16.09.2014 - Zu § 341v Abs. 3 HGB-E. Gemäß § 341v Abs. 3 HGB-E braucht ein Unternehmen nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen zu werden, wenn es nach § 296 Abs. 1 HGB nicht in den Konzernabschluss einbe- zogen wurde. Diese Regelung dient der Umse

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02.10.2014 - 267 HGB beginnen möchten, bevor wir zur Kommentierung ausgewählter Sachverhalte ent- sprechend der Reihenfolge der ... resabschlusses (§ 316 Abs. 1 HGB) sowie der Wegfall der Aufstellungs- und Prüfungspflicht des. Lageberichtes für diese ...


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https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/zahlungsbericht-laende...
Rz. 12 Bei Industriezugehörigkeit des Mutterunternehmens Nach § 341v Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 341q HGB haben Mutterunternehmen mit Sitz im Inland aus der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Abbaus von Holz in Primärwäldern jährlich ein

umwelt-online: HGB - Handelsgesetzbuch (11)

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/wirtschaft/hgb341b.htm
341y Ordnungsgeldvorschriften. (1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q oder eines Mutterunternehmens im Sinnedes § 341v, die§ 341w hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Zahlungsberi

§ 341 HGB: - Gesetze-In-App

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341 HGB. Handelsgesetzbuch; Erstes Buch: Handelsstand; Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft; Drittes Buch: Handelsbücher; Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds; Erster Titel:

Eine Frage nach der Geste - HGB Leipzig

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341 HGB, Versicherungsunternehmen - PRO Personalrecht online ...

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(1) 1Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), anzuwenden. 2Dies gilt nicht fü


  • Verortung im HGB

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  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 341v HGB
    § 341v Abs. 1 HGB oder § 341v Abs. I HGB
    § 341v Abs. 2 HGB oder § 341v Abs. II HGB
    § 341v Abs. 3 HGB oder § 341v Abs. III HGB
    § 341v Abs. 4 HGB oder § 341v Abs. IV HGB
    § 341v Abs. 5 HGB oder § 341v Abs. V HGB

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