(1) Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), anzuwenden. Dies gilt nicht für solche Versicherungsunternehmen, die auf Grund von Gesetz, Tarifvertrag oder Satzung ausschließlich für ihre Mitglieder oder die durch Gesetz oder Satzung begünstigten Personen Leistungen erbringen oder als nicht rechtsfähige Einrichtungen ihre Aufwendungen im Umlageverfahren decken, es sei denn, sie sind Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtsfähige kommunale Schadenversicherungsunternehmen.
(2) Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen. Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keiner Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben die ergänzenden Vorschriften über den Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden des Ersten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts und der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Niederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
(4) Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels dieses Unterabschnitts sind mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden. § 341d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten sind; §§ 341b, 341c sind insoweit nicht anzuwenden.
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https://www.basf.com/documents/corp/de/investor-relations/basf-at-a-glance/corp...
Der vorliegende Konzernzahlungsbericht wurde gemäß den Vorschriften der §§ 341q bis 341y HGB erstellt und am 12. Juni 2017 vom Vorstand der BASF genehmigt und freigegeben. Er gibt einen. Überblick über die Zahlungen gemäß § 341r Nr. 3a bis g HGB, die von
https://www.wacker.com/cms/media/documents/wacker_group/zahlungsbericht_2016.pdf
Anwendungsbereich des §341r Nr. 1 HGB führt unabhängig von ihrem Umfang oder ihrer. Bedeutung zur Verpflichtung, einen Zahlungsbericht nach § 341s HGB zu erstellen und nach. § 341w Abs. 1 HGB offenzulegen. Infolge dessen ist die Wacker Chemie AG zudem al
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/INH_Beck-Texteimdtv5002HGB_978-3-406...
aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstel- lungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür an- zusetzenden Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapi-. 4. Abschnitt. Vorschr. für best. G
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/074/1407436.pdf
13.11.2001 - A. Problem und Ziel. 1. Nach geltendem Bilanzrecht (§ 341b HGB) haben die Versicherungen Aktien ausnahmslos wie Umlaufvermögen zu bewerten, d. h. auch bei nur vorüber- gehenden Kurseinbußen ist sofort von den Bilanzwerten abzuschreiben, was
http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_0512_va_FAQ.pdf...
Bitte teilen Sie uns mit, ob die Unter- schiedsbeträge der Buchwer- te/Anrechnungswerte aufgrund der Umstel- lung der § 341c HGB Bilanzierung (weg von der Nennwertbilanzierung, hin zur Bilanzie- rung zu fortgeführten Anschaffungskosten) im Vermögensverze
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48803.htm
(1) Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), anzuwenden. Dies gilt.
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/341-hgb/MLX_c5...
Haag/Löffler. [Versicherungsunternehmen]. § 341 HGB [Versicherungsunternehmen]. (1). 1Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der So
https://gesetze-in-app.de/HGB/341
341 HGB. Handelsgesetzbuch; Erstes Buch: Handelsstand; Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft; Drittes Buch: Handelsbücher; Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds; Erster Titel:
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
... die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts anzuwenden sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264 a Absatz 1. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln
http://www.aok-business.de/aokplus/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenban...
341 HGB - Versicherungsunternehmen. (1) 1Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehm