(1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden. Hierbei sind die gesamten Schadenregulierungsaufwendungen zu berücksichtigen.
(2) Für bis zum Abschlußstichtag eingetretene, aber bis zur inventurmäßigen Erfassung noch nicht gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung pauschal zu bewerten. Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in bezug auf die Anzahl der nach dem Abschlußstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und die Höhe der damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen.
(3) Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rückstellung anhand eines statistischen Näherungsverfahrens zu ermitteln. Dabei ist von den in den ersten Monaten des nach dem Abschlußstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen für die bis zum Abschlußstichtag eingetretenen Versicherungsfälle auszugehen.
(4) Bei Mitversicherungen muß die Rückstellung der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der führende Versicherer nach den Vorschriften oder der Übung in dem Land bilden muß, von dem aus er tätig wird.
(5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskräftigen Urteils, Vergleichs oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so müssen die Rückstellungsbeträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden.
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http://www.ertragsteuerrecht.de/media/KStG_020_246_05-2011_AnmJ10-1-J10-4.pdf
Rückstellungsbegrenzung nach Maßgabe einer erfahrungsgestützten rea litätsnahen Einzelbewertung für bestimmte noch nicht abgewickelte Scha denfälle im Versicherungsgewerbe (sog. Schadenrückstellung) vor, die an aufsichtsrechtliche Regelungen anknüpft (§
http://www.math.tu-dresden.de/sto/schmidt/2011VersMath/2011_alexander_ludwig.pdf
Näherungsverfahren akzeptiert (§341e Abs. 3 HGB). → gilt für Teilrückstellung für Schadenregulierungs- kosten und für unbekannte Spätschäden (pauschale. Bewertung nach §341g Abs. 2 HGB) sowie bei bestimmten Arten von Versicherungsfällen. • Rückstellungen
http://www.klaus-gach.de/dateien/vers/sicher01.pdf
Beitragsüberträge (§ 341e Abs. 2 Nr. 1 HGB). Deckungsrückstellung (§ 341f HGB). Rückstellung für noch nicht abgewickelte. Versicherungsfälle (§ 341g HGB). Rückstellung für Beitragsrückerstattung (§ 341e Abs. 2 Nr. 2 HGB). Verbindlichkeiten gegenüber Vers
http://www.inriver.bwl.uni-muenchen.de/files/sommer2007/versbilanzen/vl4_leistu...
Rechtsgrundlage: § 341 g Abs. 1 HGB. Inhalt: - für die zum Bilanzstichtag gemeldeten und damit bekannten. Versicherungsfälle (des Geschäftsjahres). - Einzelreserven auf Basis von Schadenmeldungen. Bei den bekannten Versicherungsfällen liegen die Zeitpunk
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/4U1721.08.pdf
nen § 341 g HGB, sondern nach einer sog. "besten Schätzung" ermittelt. Angesichts der Tatsache, dass die Satzung aus- drücklich auf § 341 g HGB verweise, sei die Umlage nach die- ser Norm zu berechnen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung
https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/rueckstellung-fuer-noch-nicht-abgew...
Konkrete Vorschriften für Versicherungsunternehmen ergeben sich aus § 341g HGB und § 26 RechVersV. 6. Rechnungslegung nach IAS/IFRS und US-GAAP: Mangels eigener Regelungen wird US-GAAP derzeit auch noch für den Ausweis von Rückstellungen für noch nicht a
http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=341g-HGB
g HGB Abs. 1 Satz 1 HGB(1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht.
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/frotscherdrueen-kstg-20-schw...
Rz. 33 Die §§ 341e bis 341g HGB fassen die verschiedenen versicherungstechnischen Rückstellungen, die neben der Schwankungsrückstellung zu bilden sind, zusammen. Diese Rückstellungen unterliegen dem allgemeinen bilanzrechtlichen Grundsatz, dass sie zu bi
https://www.grin.com/document/289198
Schäden, die zum Bilanzstichtag eingetreten, aber noch nicht vollständig reguliert worden sind, führen bilanziell gemäß § 341g Abs. 1 S. 1 HGB zum Ansatz einer Schadenrückstellung.8 Diese Schadenrückstellung gewährleistet die periodengerechte Erfassung d
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Handelsgesetzbuch-HGB-9783406639661_...
rungsmathematischen Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlußstichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz als „ähnliche Rück- stellung“ unter den Schwankungsrückst