(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds oder als Hauptbevollmächtigter (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 319b Abs. 1 er oder nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319b Abs. 1 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist das Versicherungsunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
(3a) Wird gegen ein Versicherungsunternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge:
(3b) Als Gesamtumsatz ist anstelle des Betrags der Umsatzerlöse der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, maßgeblich. Handelt es sich bei dem Versicherungsunternehmen um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes des Versicherungsunternehmens der jeweilige Gesamtbetrag im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach der in Satz 1 genannten Vorschrift aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln, die mit den von Satz 1 erfassten Posten vergleichbar sind. Ist ein Jahres- oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2a die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Unterliegt ein Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds der Aufsicht einer Landesbehörde, so ist diese in den Fällen der Absätze 1 und 2a zuständig. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
(5) Die nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach Absatz 2a.
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https://www.bdo.de/getattachment/Einblicke/Weitere-Veroffentlichungen/Im-Fokus/...
Gleichzeitig wird durch das Gesetz der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten des § 334 HGB u.a. auch für Mitglieder des vertretungsberechtigten. Organs von Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert sind, erheblich angehoben. Auf Grundlage der Än
https://www.leipzig.ihk.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/SOP/Fachkraefte/DIHK...
04.05.2017 - 341n Abs. 3 Satz 2 HGB. Zudem kann gegen die juristische Person nach §§ 334 Abs. 3a,. 340n Abs. 3a, 341n Abs. 3a HGB eine noch höhere Geldbuße in Verbindung mit § 30 OWIG verhängt werden. Weitere Informationen. Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsg
https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/EHUG/Auszug_HGB.pdf?...
341b, 341j sowie 341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-. Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und. Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember.
http://www.heribert-hirte.de/images/Gesetzesvorhaben/CSR-RL_UmsG/CSR-RL-UmsG-St...
25.10.2016 - richts sehen die in § 341n HGB-E neu eingefügten Absätze 3 und 3a eine erhebliche Verschärfung des finanziellen Sanktionsrahmens für kapital- marktorientierte Versicherungen vor. Damit folgt der Gesetzgeber der be- reits in den §§ 334 und 34
https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Neu/Lesefassung_der_vom_Regierungsentwur...
18.12.2015 - 2. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. (3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend. § 341n HGB - Bußgeldvorschriften. (1) unverändert. (2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabs
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Euro oder das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen, vgl. §§ 334 Abs. 3 Satz 2, 340n Abs. 3 Satz 2, 341n Abs. 3 Satz 2 HGB. Zudem kann gegen die juristische Person nach §§ 334 Abs. 3a, 340n Abs. 3a, 341n Ab
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335b HGB stellt klar, dass diese Vorschriften auch von KapCoGes zu beachten sind. Ausgenommen sind nach § 334 Abs. 5 HGB Kreditinstitute i. S. d. § 340 HGB und VersicherungsUnt i. S. d. § 341 HGB. Für diese gelten rechtsformunabhängig die Sonderregelunge
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Handelsgesetzbuch-HGB-9783406639661_...
Abs. 2 Satz 5, oder des § 285 Nr. 6, 7, 9 bis 14, 17 bis 29 über die im. Anhang zu machenden Angaben,. 2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis,. 4. Abschnitt. Vorschr. für best. Ges
https://www.agvnord.de/news/detailseite/news/28916-gesetzesentwurf-csr-richtlin...
28.09.2016 - Die bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 331, 334, 340n, 341j und 341n HGB) werden auf Verstöße gegen die nichtfinanzielle Berichtspflicht erweitert. Hierbei erfolgt eine Erhöhung der maximalen Bußgeldhöhe für Verstöße gegen die in
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/wirtschaft/hgb341b.htm
341n Bußgeldvorschriften. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds oder als Hauptbevollmächtigter (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsi