§ 342c HGB, Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 342c Handelsgesetzbuch

(1) Die bei der Prüfstelle Beschäftigten sind verpflichtet, über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens und die bei ihrer Prüftätigkeit bekannt gewordenen Erkenntnisse über das Unternehmen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht im Fall von gesetzlich begründeten Mitteilungspflichten. Die bei der Prüfstelle Beschäftigten dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflichten verletzt, ist dem geprüften Unternehmen und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.


(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich für eine Prüfung und die damit im Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen auf den in § 323 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Sind im Fall des Satzes 1 durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung mehrere Unternehmen geschädigt worden, beschränkt sich die Ersatzpflicht insgesamt auf das Zweifache der Höchstgrenze des Satzes 1. Übersteigen in diesem Fall mehrere nach Absatz 1 Satz 4 zu leistende Entschädigungen das Zweifache der Höchstgrenze des Satzes 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Zweifachen der Höchstgrenze des Satzes 1 steht.


(3) Die §§ 93 und 97 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung des § 342b tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die von einer ausländischen Stelle mitgeteilt worden sind, die mit der Prüfung von Rechnungslegungsverstößen betraut ist.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Enforcement der Rechnungslegung DPR-Leitfaden für ... - Deloitte

https://www2.deloitte.com/content/dam/Deloitte/de/Documents/audit/Deloitte_DPR_...
342c HGB der Verschwiegenheit. Ablauf der Prüfung. Nach Sichtung der eingereichten Unterlagen bittet der. Prüfer nach ca. drei bis sechs Wochen schriftlich um weitere Auskünfte und Unterlagen zu ausgewählten. Sachverhalten (Prüfungsfragen). Für die Beant

Bundesrat Stellungnahme

https://www.bundesrat.de/drs.html?id=325-04%28B%29
11.06.2004 - daher für solche Fälle eine Pflicht zur entsprechenden Information der BaFin durch die Prüfstelle vor. Diese entscheidet als öffentliche Stelle, ob die Er- kenntnisse weitergegeben werden. Dies dürfte die Kooperationsbereitschaft der. Untern

Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur ...

http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/15_wp/Bilanzkontroll...
21.04.2004 - 1. Prüfungsumfang. Zu begrüßen ist, daß nach der Gesetzesbegründung zu § 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HGB-E im Fall der Anlaßprüfung durch die Prüfstelle für Rechnungslegung keine § 317 HGB .... Verschwiegenheitspflicht nach § 342c HGB-E stehen

Anerkennungsvertrag - Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung

http://www.frep.info/docs/rechtliche_grundlagen/20050330_anerkennungsvertrag.pdf
30.03.2005 - Die Verschwiegenheitspflicht nach § 342c HGB bleibt da- von unberührt. § 3 Zusammenarbeit zwischen der DPR und der BaFin. Die DPR setzt sich mit der BaFin in allen organisatorischen und inhaltlichen Fragen ins Be- nehmen, um eine effektive u

Bilanzrecht §§ 238-342 e HGB - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Bilanzrecht-238-342-HGB-978...
HGB von. Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Prof. Dr. Detlef Kleindiek, Prof. Dr. Christoph Watrin, Michael Bisle, Dr. Michael. Bormann, Dr. Jens Wilfried Brune, Andrea ... Münchener Kommentar zum Bilanzrecht Band 2: Bilanzrecht §§ 238-342 e HGB – Hennrichs /


Webseiten zum Paragraphen

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 342c Verschwiegenheitspflicht. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 342c. Angelehnt an die für die Abschlussprüfung geltenden Regelungen in § 323 Abs. 1 un

Kommentar zu § 342c HGB - Verschwiegenheitspflicht - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/423338/
342c Verschwiegenheitspflicht. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Dezember 2011). § 342c Verschwiegenheitspflicht. I. Regelungsinhalt; II. Normadressaten; III. Verschwiegenheitspflicht und Verwertungsverbot; IV. Schadenersatzpflicht d

§ 451g HGB - CORPORATE FINANCE fachportal- Dokument

https://cf-fachportal.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/451g-hgb/MLX...
Haag/Löffler Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen 1Ist der Absender ein Verbraucher, so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person auf die in den §§ 451 d und 451 e sowie i

PRO Personalrecht online | AOK - Service für Unternehmen

http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/anzeig...
(1) 1Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 57b der Wirtschaftsprüferordnung b

Publikationen - Juristische Fakultät - Universität Rostock

https://www.juf.uni-rostock.de/professuren/pfad/professuren/prof-dr-anja-ursula...
Zivilsenats des OLG Rostock vom 20.06.2012 - 1 U 59/11). Kommentierung § 342c - e HGB (Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung) in: Baetge/Kirsch/Thiele (Hrsg.), Bilanzrecht Kommentar (21 Seiten, Stand 04/14). Kommentierung § 342b HGB (Deutsche Prüfstell


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Sechster Abschnitt: Prüfstelle für Rechnungslegung › § 342c

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 342c HGB
    § 342c Abs. 1 HGB oder § 342c Abs. I HGB
    § 342c Abs. 2 HGB oder § 342c Abs. II HGB
    § 342c Abs. 3 HGB oder § 342c Abs. III HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net