§ 344 HGB
Paragraph 344 Handelsgesetzbuch

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.


(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.


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e-mail-archivierung gesetzliche vorgaben und ... - IHK Arnsberg

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GESCHÄFTE EINES KAUFMANNS, DIE ZU SEINEM HANDELSGEWERBE GEHÖREN § 257 ABS. 2 IVM §§ 343, 344 UND 345 HGB. Aufbewahrungspflichten. Gesetzliche Regelung. Für abgesandte Handelsbriefe; §§ 238 Abs.2 iVm § 257 Abs. 1 Nr. 3 HGB; Für empfangene Handelsbriefe; §


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(1) Die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig. (2) Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betrieb seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der

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  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 344

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 344 HGB
    § 344 Abs. 1 HGB oder § 344 Abs. I HGB
    § 344 Abs. 2 HGB oder § 344 Abs. II HGB

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