§ 346 HGB
Paragraph 346 Handelsgesetzbuch

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Vertragsschluss durch Schweigen

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Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB), Willenserklärung ... - jura | Uni Bonn

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Webseiten zum Paragraphen

§ 346 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48829.htm
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Berücksichtigung von Handelsbräuchen gem. § 346 HGB, z. B ...

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§ 346 HGB | iurastudent.de

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I. Rechtsgrundlage. § 346 I HGB oder Gewohnheitsrecht. II. Voraussetzungen. 1. Persönliche Voraussetzungen. a) Empfänger ist Kaufmann oder nimmt wie ein Kaufmann am Handelsleben teil. b) Absender ist zumindest geschäftserfahren (weniger schutzwürdig). 2.


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 346

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 346 HGB
    § 346 Abs. 1 HGB oder § 346 Abs. I HGB

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