(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.
(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.
(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.
(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.
(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
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http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR137-...
Dr. Florian Jacoby. Folie 151. 7. Verwertungsrecht bei Annahmeverzug a) Voraussetzungen des Gläubigerverzugs richten sich nach §§ 293 ff. BGB: - Möglichkeit zur Leistung (+). - Angebot der versprochenen Leistung (+). - Nichtannahme der Leistung (+) b) Re
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_3_451.pdf
373 Abs. 2 HGB, die. Untersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit des Käufers beim Handelskauf sowie dessen Rücktrittsrecht wegen man- gelhafter Lieferung beim Fixhandelskauf. Sachverhalt. Fall 1. Kaufmann Karl Kramer (K) bestellt bei Kaufmann Volker. Vogle
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Prof. Dr. Olaf Sosnitza. Vorlesung Handelsrecht. Annahmeverzug des Käufers. Bei Annahmeverzug des Käufers hat der Verkäufer ein erleichtertes Recht zur Hinterlegung und zum Selbsthilfeverkauf (Ratio: Lagerräumung!) I. Hinterlegung, 373 I HGB. 1. Jede War
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15.02.2018 - I. Die Bedeutung des Kaufmannsbegriffs. II. Allgemeiner Kaufmannsbegriff des Handelsrechts: Kaufmann kraft Betätigung. § 1 HGB. 1. Der Gewerbebegriff. 2. Vorliegen eines Handelsgewerbes nach § 1 Abs. 2 HGB. 3. Betreiben des Handelsgewerbes.
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Woerlen-Handelsrecht-9783800639724_0511...
281 BGB, kann er neben einem der anderen geltend gemachten Rechte Ersatz des eventuellen Verzögerungsschadens gem. §§ 280 I und II, 286 BGB verlangen.278 í »Denksportaufgabe«: Überlegen Sie, warum die Verletzung der Spezifikations- pflicht durch Verzug d
https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A7-273-handelskauf/
Beim Handelskauf handelt es sich im Grundsatz um einen Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB, für welchen allerdings einige Sonderregelungen gelten. Diese finden sich in §§ 373 bis 381 HGB. In der Prüfung sind daher zunächst die allgemeinen Vorschriften zu prüfen
https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/handelskauf.html
Die §§ 373 ff. HGB ergänzen das Kaufrecht des BGB um Sonderregeln für Kaufverträge, wenn diese zumindest einseitige Handelsgeschäfte sind (§§ 343, 345 HGB) und Waren oder Wertpapiere zum Gegenstand haben (§§ 373 Abs. 1, 383 Abs. 1 HGB). Die Vorschriften
http://www.rechtslexikon.net/d/selbsthilfeverkauf/selbsthilfeverkauf.htm
383 BGB, 373 HGB) ist der Verkauf geschuldeter beweglicher - hinterlegungsunfähiger oder verderblicher Sachen für Rechnung des Gläubigers durch öffentliche Versteigerung. Der S. ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Erlös tritt bei Hinterleg
https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/handelsgeschaef...
Die allgemeinen Vorschriften zum Handelskauf erweitern die Rechte des Verkäufers. Gerät der Käufer bei einem Handelskauf in Annahmeverzug, hat der Verkäufer das Recht zur Hinterlegung der Ware. Gem. § 373 Abs. 1 HGB sind Waren aller Art hinterlegungsfähi
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_373/
19.12.1985 - 373 Rechtsfolgen bei Annahmeverzug, Selbsthilfeverkauf · § 374 Anwendbarkeit von BGB-Vorschriften · § 375 Bestimmungskauf · § 376 Rechtsfolgen beim Fixgeschäft · § 377 Unverzügliche Mängelrüge · § 378 (weggefallen) · § 379 Pflicht zu einstwe