§ 376 HGB
Paragraph 376 Handelsgesetzbuch

(1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.


(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden.


(3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufes kann, falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruche nur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise erfolgen.


(4) Auf den Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des § 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kaufe hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.


Benachbarte Paragraphen


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Lösungsskizze - eBugz

http://www.ebugz.de/stefan/forschung/schantz/L%C3%B6sung%20Fall%209.doc
Beachte inoffizielle Überschrift von § 376 HGB: die ersten drei. Anwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus den Wortteilen von Fixhandelskauf in umgekehrter Reihenfolge Fix_(3.) handels_ (2.) kauf (1.) 1. Kauf - Wirksamer Kaufvertrag iSv § 433 BGB zwisch


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Fixhandelskauf, 376 HGB

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Fixhandelskauf...
Fixhandelskauf, 376 HGB. Ein sog. „ relatives Fixgeschäft“ liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Parteiwillen so wesentlich ist, dass das Ge- schäft mit ihr „stehen und fallen“ soll. Typische Klauseln: „fix“, „genau“, „präzise“ oder „

IV. Die Abweichungen vom Schuldrecht BT 1. Handelskauf, §§ 373 ff ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR163-...
Fixhandelskauf, § 376 HGB: a) Allgemeines. - Die Leistung zumindest eines Vertragspartners muss innerhalb einer First oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bewirkt werden,. - Sonderfall des relativen Fixgeschäfts i. S. d. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB. - Zwischens

Übungsfall: Wenn es schnell gehen muss … – Probleme unter ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_3_451.pdf
S. 1 BGB i.V.m. § 376 Abs. 1 S. 1 HGB. In Fall 2 kommt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kauf- preises nach einem Rücktritt des K vom Kaufvertrag gem. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 433 Abs. 1. S. 1 BGB i.V.m. § 376 Abs. 1 S. 1 HGB in Be

Handelskauf (wichtige Sondervorschriften im HGB)

https://bodewig.rewi.hu-berlin.de/doc/hgr/Handelskauf.pdf
376 Fixhandelskauf. Relatives Fixgeschäft: Vertrag soll mit Einhaltung der Frist Stehen und fallen. Im BGB 323 II Nr. 2, im HGB § 376. Gläubiger soll leichter von Vertrag loskommen, Leistung bleibt aber möglich. Absolutes Fixgeschäft ist weder in BGB noc

Handelsrecht - Wörlen / Metzler-Müller ... - Verlag Franz Vahlen GmbH

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Woerlen-Handelsrecht-9783800639724_0511...
376 I HGB iVm § 323 II Nr. 2 BGB (nicht vergessen: Vorschriften lesen!) des In- halts vereinbart wurde, dass die Leistung zumindest des einen Vertragspartners genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist erbracht wer- de


Webseiten zum Paragraphen

Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht: Der Handelskauf

http://wdb.fh-sm.de/UR1Handelskauf
30.09.2013 - 1. Fixkauf (§ 376 HGB). (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads. Voraussetzungen des Fixkaufs nach § 376 HGB: mind. einseitiges Handelsgeschäft; relatives Fixgeschäft; Nichtleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt ...

HGB 3, Straube: § 376 HGB (Kramer): RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p376
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Kramer. Zitiervorschlag, Kramer in Straube, HGB3 § 376 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...

Art. 376 HGB | OpinioIuris

https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-376-hgb
Kann der Kommissionär, wenn er die Einkaufs- und Verkaufs-Aufträge des Kommittenten thatsächlich durch Abschlüsse mit Dritten ausgeführt hat, noch im Prozesse seinen Eintritt als Selbstkontrahent gemäß Art. 376 H. G. B. erklären? Kommentar schreiben · We

Was ist ein "Fixhandelskauf" i.S.d. § 376 HGB? - Uni Bonn

https://learn.jura.uni-bonn.de/course/7/7844/
Nach unten ist das relative Fixgeschäft von einer bloßen Fälligkeitsbestimmung (§ 271 Abs. 1 BGB) abzugrenzen. Diese macht nur die für den Verzugseintritt erforderliche Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, berechtigt als solche aber nicht zu

Der Handelskauf, §§ 373 ff. HGB - juracademy.de

https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/handelskauf.html
4. Fixgeschäft. 193. § 376 HGB erweitert den Bereich des absoluten Fixgeschäfts. Beim absoluten Fixgeschäft ist die Leistungszeit nach dem Vertragsinhalt so wesentlich für die Erbringung der Leistung, dass nach Überschreiten eines bestimmten Zeitpunkts d


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Zweiter Abschnitt: Handelskauf › § 376

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 376 HGB
    § 376 Abs. 1 HGB oder § 376 Abs. I HGB
    § 376 Abs. 2 HGB oder § 376 Abs. II HGB
    § 376 Abs. 3 HGB oder § 376 Abs. III HGB
    § 376 Abs. 4 HGB oder § 376 Abs. IV HGB

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