(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.
(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.
(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
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blockiert, so liegt kein Fall des § 412 III HGB, sondern des § 420 II, III HGB vor, weil das. Transportmittel noch nicht die Übernahme- bzw. Ablieferungsstelle (§ 421 I 1 HGB) erreicht hat. c) Warten aus sonstigen Gründen. Dort, wo der Frachtführer nicht
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des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitfüh- rens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Ver- fahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen. Frachtbrief zu regeln. 4. Rechte und Pflichten de
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... (Abhängigkeitslehre):. • Mit der Schuld der Gesellschaft entsteht automatisch eine. Schuld der Gesellschafter. • Grund: - BGB-Gesellschaft ähnelt strukturell der OHG, deshalb ist § 128 HGB anzuwenden. - Wesen und Zweck des Gesellschafts- verhältnisse
http://www.bvtev.de/recht.html?file=tl_files/BVT_Allgemein/Gesetze/Transportrec...
414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen. § 415 Kündigung durch den Absender. § 416 Anspruch auf Teilbeförderung. § 417 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit. § 418 Nachträgliche Weisungen. § 419 Beförder
http://www.fuhrgewerbe-innung.de/media/com_form2content/documents/c8/a108/f25/T...
Für den Frachtführer ist es mitunter schwierig, von seinem Auftraggeber die vereinbarte Fracht zu er- langen, die gemäß § 420 Abs. 1 HGB regelmäßig mit der Ablieferung bei dem Empfänger fällig ist. Steht zu befürchten, dass der Frachtenschuldner nicht le
http://www.juraexamen.info/bgh-zum-umfang-der-haftung-nach-%C2%A7-420-abs-3-hgb/
08.09.2011 - Die Urlaubszeit neigt sich dem Ende zu und damit gibt es auch für uns wieder mehr zu berichten. Den Auftakt macht eine Entscheidung des BGH (Urt. v. 22.6.2011 – I ZR 108/10) aus dem Bereich des Frachtgeschäfts. Nie gehört? An sich kein Probl
http://www.gvn.de/?seite=speditionlogistik/home&beitrag=235/310
Zusätzliche Vergütung für den Frachtführer nach § 420 Abs. 3 HGB. Von außen wirkende Verzögerungsursachen, die bei Abschluss des Frachtvertrags für den Absender weder vorhersehbar noch beherrschbar sind und bei denen auch sonst kein Anlass für eine Zure
https://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/handelsrecht/verzoegerungen-beim-fra...
09.09.2011 - Gemäß § 420 Abs. 3 HGB steht dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung zu, wenn nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung eintritt, die auf Gründen beruht, die dem Risikobereich
https://www.ra-skwar.de/transportrecht%20frachtfuehrerrechte.htm
03.01.2016 - Der Frachtführer kann Ersatz jener Aufwendungen verlangen, die er für das Transportgut gemacht hat, und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB. Hierbei geht es nicht um Aufwendungen, die durch den n
https://www.nomos-elibrary.de/299827/empfaenger
Bei einer Verzögerung beim Entladen schuldet der Empfänger zudem nach §§ 412 Abs. 3 HGB, 420 Abs. 3 HGB Standgeld. 1676 Auch hat der Empfänger Auf wendungen iSd § 420 Abs. 1 S. 2 HGB sowie in den Frachtbrief gem. § 420 Abs. 1 S. 2 HGB eingetragene Aufwen