(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.
(2) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Von diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach Absatz 1 dem Empfänger zu. Macht der Empfänger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Frachtführer die entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu zahlen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.
(3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechts die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits einen anderen Empfänger zu bestimmen.
(4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet worden, so kann der Absender sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist.
(5) Beabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage des Frachtbriefs abhängig gemacht worden und führt der Frachtführer eine Weisung aus, ohne sich die Absenderausfertigung des Frachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
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http://www.spedilehrer.de/images/Texte/Schwerin_2017/WIESKE/Elektr.%20Frachtdok...
Bedeutung der FB bei Dokumentenakkreditiv (§ 780 BGB, ERA 600, Art. 24/ Dokumenteninkasso (§ 418 Abs. 6 HGB). 7. Prof. Dr. Thomas Wieske, ILRM, HS Bremerhaven. 3. Vorteile/Nachteile des elektronischen Frachtbriefs. Kostengünstiger. Leichtere Handhabung/
http://konatra.eu/fileadmin/user_upload/pdf/HGB_de.pdf
418 Nachträgliche Weisungen. (1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder
http://www.springer.com/cda/content/document/cda_downloaddocument/TransportR_Ex...
wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 4.2.3. Die Weisungsrechte des Absenders. [S. 57] § 418 HGB, Nachträ
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/inh_kollertransportrecht_978-3-406-6...
ladezeit kann vom Empfänger im Rahmen des § 418 HGB verlängert werden. Beachte. § 5 II VBGL. 2. Vergütung (§ 412 II 2 HGB). Nach dispositivem Recht hat der Frachtführer die Lade- und Entladezeit in seine Fracht einzukalkulieren.132 Der Frachtführer ist j
http://www.grimme-partner.com/wp-content/uploads/2015/12/Newsletter04-2015.pdf
02.12.2015 - ladezeit, § 412 III HGB, Az. 4 C 112/15. Bei Ablieferung an den richtigen Empfänger unter Weisungsverstoß besteht kein. Frachtanspruch von Frank Geissler. Seite 6. Schlagworte: §§ 418, 420, 425 HGB, Art. 12, 17, 23 CMR,. §§ 249, 389 BGB, Wei
https://binnenschifffahrt-online.de/wp-content/uploads/2018/01/Recht_09_17.pdf
so wartet er nicht im Sinne dieser Vorschrift. Mit der Verfügungsbefugnis des Absenders nach § 418 II Satz 1 HGB endet auch die Löschverpflichtung des Absenders nach § 412 I Satz. 1 HGB. Ein Absender ist jedenfalls dann zur Abnahme des Transportgutes ode
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Der-qualifizierte-Frachtbrief-als-Sperr...
Der qualifizierte Frachtbrief als Sperrpapier ( 418 Abs. 4 HGB) 418 HGB regelt die Befugnis, dem Frachtführer nachträglich, d.h. nach Übernahme de.
https://www.ra-skwar.de/transportrecht%20absenderrechte.htm
03.01.2016 - Der Absender kann über das Frachtgut verfügen, § 418 Abs. 1 Satz 1 HGB. Der Absender kann insbesondere vom Frachtführer verlangen, daß dieser den Transport abbricht oder das Frachtgut zu einem anderen Bestimmungsort, an eine andere Ausliefer
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26.09.2008 - 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV, §§ 343, 348 HGB. Das OLG Hamm hat Kriterien für die Bemessung einer Vertragsstrafe festgelegt, wenn gleich mehrfach gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird. Im vorliegenden Fall wurde vom Kläg
http://www.renk.de/finanzberichte.html?naid=337&tid=2009
Lagebericht der RENK Aktiengesellschaft. für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008. Auftragseingang 394 Mio € (418 Mio €); Umsatz 478 Mio € (399 Mio €); Auftragsbestand 557 Mio € (654 Mio €); Operatives Ergebnis 73 Mio € (53 Mio €); Umsat
https://shop.deutschepost.de/shop/agb/index.jsp?agbId=2100036
(2) Aufgrund der Weisung des Auftraggebers liefert die Deutsche Post die für ihn bestimmten Sendungen im Rahmen seines Verfügungsrechts nach § 418 Absatz 2 HGB frühestens zum vereinbarten Termin unter der vom Absender auf der jeweiligen Sendung angegeben