Wird das Gut nur teilweise verladen, so kann der Absender jederzeit verlangen, dass der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnt. In diesem Fall gebührt dem Frachtführer die volle Fracht, das etwaige Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes entstehen; von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in Abzug, welches der Frachtführer mit demselben Beförderungsmittel anstelle des nicht verladenen Gutes befördert. Der Frachtführer ist außerdem berechtigt, soweit ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Beruht die Unvollständigkeit der Verladung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so steht diesem der Anspruch nach den Sätzen 2 und 3 nur insoweit zu, als tatsächlich Gut befördert wird.
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http://www.bld.de/fileadmin/bld/txt_pdf/Boetge_0706_OLG_Karlsruhe.doc
Vorschriften: §§ 408, 409, 425 HGB, §§ 286, 416 ZPO. Anmerkungstext: Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 24.10.2002[1] unter restriktiven Bedingungen die zur Darlegungs- und Beweislast von ihm selbst verfasste Rechtsprechung[2], dass k
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416. Anspruch auf Teilbeförderung anstelle des nicht verladenen Gutes Ersatzladung befördert. Die Regelung orientiert sich inhaltlich an den früheren seerechtlichen Vorschriften der § 587 Satz 1 Nr. 1 aF, § 588. Abs. 2 Satz 2 aF.16 und entspricht dem neu
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16.10.2013 - 4,736. 13,233. 4. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel. 0. 2,329. 5. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. 416. 416. 6. ... HGB aufgestellt. Aufgrund des Schutzschirmverfahrens der Beteiligungsgesellschaft Hein Gericke
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
Formkaufmann: "Handelsgesellschaften" (§ 6 Abs. 1 HGB. i.V.m. §§ 105 ff. HGB, § 3 Abs. 1 AktG, § 278 Abs. 3. AktG, § 13 Abs. 3 GmbHG). • Formkaufmann: bestimmte wirtschaftliche Vereine (§ 6. Abs. 2 HGB, soweit nicht schon nach § 6 Abs. 1 HGB. [betrifft u
http://www.bel-express.de/fileadmin/user_upload/Download-Area/HGB-4--Buch-Hande...
416 Anspruch auf Teilbeförderung. Wird das Gut nur teilweise verladen, so kann der Absender jederzeit verlangen, dass der Frachtführer mit der. Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnt. In diesem Fall gebührt dem Frachtführer die volle.
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27.10.2014 - 416 (Anspruch auf Teilbeförderung). • § 417 HGB (Nichtanlieferung des Gutes). • § 418 HGB (Weisungsbefugnis). – Einführung einer Haftungsbeschränkung für den Fall, dass der Frachtführer einer. Weisung ohne Vorlage des Frachtbriefs, der als S
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_416/
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 416 Anspruch auf Teilbeförderung [3]. 1Wird das Gut nur teilweise verladen, so kann der Absender jederzeit verlangen, dass der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes begin
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Rz. 124 An die Stelle der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" tritt gem. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB der Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust, wenn die Bilanzaufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung erfolgt. Wenn
http://www.beck-shop.de/staub-handelsgesetzbuch-hgb-band-10-bankvertragsrecht-t...
Staub, Handelsgesetzbuch: HGB, Band 10: Bankvertragsrecht Teil 1, 2016, Buch, Kommentar, 978-3-89949-416-7, portofrei.
https://www.buzer.de/gesetz/3486/b9548.htm
... Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen · § 415 Kündigung durch den Absender · § 416 Anspruch auf Teilbeförderung · § 417 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit · § 418 Nachträgliche Weisungen · § 419 Bef
http://reise-recht-wiki.de/hgb.html
16.06.2015 - Handelsgesetzbuch (HGB). Vom: 10.05.1897. Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I