§ 416 HGB, Anspruch auf Teilbeförderung
Paragraph 416 Handelsgesetzbuch

Wird das Gut nur teilweise verladen, so kann der Absender jederzeit verlangen, dass der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnt. In diesem Fall gebührt dem Frachtführer die volle Fracht, das etwaige Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes entstehen; von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in Abzug, welches der Frachtführer mit demselben Beförderungsmittel anstelle des nicht verladenen Gutes befördert. Der Frachtführer ist außerdem berechtigt, soweit ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Beruht die Unvollständigkeit der Verladung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so steht diesem der Anspruch nach den Sätzen 2 und 3 nur insoweit zu, als tatsächlich Gut befördert wird.


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Anmerkung zu OLG Karlsruhe, 15 U 70/04, vom 14.10.05

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Vorschriften: §§ 408, 409, 425 HGB, §§ 286, 416 ZPO. Anmerkungstext: Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 24.10.2002[1] unter restriktiven Bedingungen die zur Darlegungs- und Beweislast von ihm selbst verfasste Rechtsprechung[2], dass k


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Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch: HGB Band 7 ...

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416. Anspruch auf Teilbeförderung anstelle des nicht verladenen Gutes Ersatzladung befördert. Die Regelung orientiert sich inhaltlich an den früheren seerechtlichen Vorschriften der § 587 Satz 1 Nr. 1 aF, § 588. Abs. 2 Satz 2 aF.16 und entspricht dem neu

1 hein gericke group gmbh ... - Anleihen Finder

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16.10.2013 - 4,736. 13,233. 4. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel. 0. 2,329. 5. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. 416. 416. 6. ... HGB aufgestellt. Aufgrund des Schutzschirmverfahrens der Beteiligungsgesellschaft Hein Gericke

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HGB § 416 Anspruch auf Teilbeförderung - NWB Datenbank

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16.06.2015 - Handelsgesetzbuch (HGB). Vom: 10.05.1897. Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 416

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 416 HGB
    § 416 Abs. 1 HGB oder § 416 Abs. I HGB

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