(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
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30.09.2008 - (2) § 425 Abs. 1 HGB (+); kein Vertretenmüssen. 2. Schaden des V und Drittschadensliquidation a) Kein eigener Schaden b) Drittschadensliquidation. Voraussetzung = Zufällige Schadensverlagerung. Schadensverlagerung? K kann aus §§ 421 Abs. 1 S
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Thema. Voraussetzungen der Haftung des Frachtführers für Folgeschäden. Kontaminierungsschaden (§§ 425 I, 432 S. 2, 434 I HGB). Kurzer Beitrag. Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtguts umfasse außer bei Vorliegen eines
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jährt war? THEMA: Die Berufung des Gesellschafters auf Einwendungen und Ein- reden der OHG, § 129 Abs. 1 – 3 HGB. Rechtsprechung und h.L.: Bei vergleichbarer Interessenlage analoge An- wendung des § 425 BGB, obwohl zwischen. Gesellschaft und Gesellschaft
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1-43 VBGL, i.V.m. §§ 407 ff. HGB und CMR. Haftungsgrundsatz: Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt: Gefährdungshaftung für. Güterschäden, ansonsten siehe §§ 425 ff HGB sowie Artikel 17 ff CMR. Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft:
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*frei von deklarationspflichtigen Zusatzstoffen. Seite 1. Oro di Parma Tomaten stückig scharf HGB 684806. Artikelnummer: 097706. ORO STÜCKIGE TOMATEN Scharf 425 ml. Basis VPE: Ds 425ml. Verkehrsbezeichnung: geschälte stückige Tomaten, scharf. Hersteller:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_425/
425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden, Schadensteilung. (1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lie
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Haftung für Güter- und Verspätungsschäden, § 425 HGB Durch § 425 Abs. 1 Handelsgesetzbuch HGB sind Substanzschäden (Totalverlust, Teilverlust oder Beschädigung), nicht jedoch andere Vermögensschäden sanktioniert. Die typischsten Vermögensschäden während
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Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern ( 407 HGB)
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BGH, URTEIL vom 4.4.2014, Az. I ZR 109/13 Die Übernahme setzt voraus, dass der Frachtführer willentlich selbst oder durch seine Gehilfen aufgrund eines wirksamen Frachtvertrages den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erwirbt
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12.01.2012 - Für den Beginn des Haftungszeitraums gem. § 425 Abs. 1 HGB ist es nicht erforderlich, dass der Frachtführer unmittelbar nach Erlangung des Besitzes am Transportgut mit der vertraglich vereinbarten Beförderung beginnt. Lagert der Frachtführer