Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
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http://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Dow...
oHG / KG: § 110 HGB. gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-. -ansprüche z. B. Ausgleichsansprüche (§ 426 I BGB). -pflichten, z. B. Schadensersatz- anspruch (§ 280 ff. BGB; beachte § 708 BGB). Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. Ges
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ws_08...
128 HGB gilt jedoch nur im Außenverhältnis (zwischen Gesellschaftern und Dritten), nicht im Innenverhältnis bei Ausgleichsansprüchen zwischen Gesellschaftern (sog. "Sozialverpflichtungen"). Sonst entstünde de facto "Nachschusspflicht", jedoch Verbot der
http://www.vwa-bwl.de/alumni/studentenforum/r033_Dr.%20Tettinger%20HGB%20II%20S...
Entsprechend §§ 128 HGB, 426 I BGB. Untereinander sind die Gesellschafter Gesamtschuldner, damit im Zweifel zu gleichen Teilen verpflichtet. Daraus resultiert ein anteiliger Ausgleichsanspruch in Geld (entsprechend 346 II): Je 1/3 des Werts (= € 600,-).
http://www.ebugz.de/stefan/forschung/schantz/L%C3%B6sung%20Fall%204.doc
2. Voraussetzungen. a. A hat einen Anspruch aus § 110 HGB (siehe oben). b. Fraglich ist aber, ob auch B als Mitgesellschafter für diese Verbindlichkeit haftet. aa. Grundsatz: keine Haftung der Gesellschafter für „Sozialanspruch“. bb. Bei Tilgung von Gese
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/Wintersemester_2012_13/Exam...
seinen Förderbeitrag zu erhöhen. Daher besteht keine persönliche Haftung für. Aufwendungsersatzansprüche, die ein Mitgesellschafter gegen die Gesellschaft erworben hat. 2. Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Alle Gesellschafter einer GbR haften
http://alpmann-schmidt.de/downloads/Gr-L%C3%B6sDelirium.pdf
30.01.2008 - dass der Gesellschafter A zunächst seinen Erstattungsanspruch aus § 110 HGB gegen die OHG realisieren muss. Die Mitgesellschafter haften daher nach § 426 BGB nur, falls bei der Gesellschaft für die Bezahlung frei ver- fügbare Mittel nicht zu
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/2013-GrUeb/Fall_7.pdf
Aufl. 2012,. §§ 172, RZ. 14. II. Anspruch des B gegen E aus § 426 Abs. 1 BGB. 1. Voraussetzung: Gesamtschuldnerische Haftung von B und C/E für den Anspruch des O. • Haftung des C ergab sich aus §§ 128, 171 HGB. Die Haftung des E folgt. • Aus § 1967 BGB:
https://tu-dresden.de/gsw/jura/dire/jfzivil6/ressourcen/dateien/dateien/ohg_fol...
deliktisch. - Vertretungsberechtigung, § 125. HGB. - Zurechnung an oHG, § 31 BGB. 2. Verbindlichkeit der oHG - Begründung, § 124 HGB /. Wirksamkeit: BGB ... 128 HGB: - persönliche. Einwände. - Einwände der. oHG,. § 129 HGB. 4. Gesellschafterregreß. - geg
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/GbR-Anspr%C3%BC...
Vertragliche Ansprüche gegen GbR. I. Besteht eine rechtsfähige GbR? 1. Wirksamer Gesellschaftsvertrag über a) gemeinsamen Zweck, der nicht auf Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist (Abgrenzung zur OHG, §§ 105, 1, 2 HGB) b) Beitragspflicht. 2. Außen
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48910.htm
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_426/
426 Haftungsausschluss. Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er ni
https://www.logistik-heute.de/Kompetenz-Logistik-Wissen-Know-How/7366/Rechtlich...
Wenn ihm solche erteilt wurden und der Frachtführer diese nicht beachtet hat, dann kann er sich nicht auf die Haftungsbefreiungen des § 427 I HGB berufen. Haftungsausschluss bei Unvermeidbarkeit, § 426 HGB. Ebenfalls ist der Frachtführer von der Haftung
https://gesetze-in-app.de/HGB/426
LG Düsseldorf, Urteil vom 3.2.2009, Az. 12 O 660/07 Der Verzicht auf diese Schnittstellenkontrollen läuft somit auf eine Einschränkung der nach §§ 426 HGB geforderten wesentlichen Sorgfaltsanforderungen hinaus, die gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch
https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/haftung-verbindlichke...
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften grundsätzlich alle Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner analog § 128 HGB. ... Aufwendungsersatzanspruch zu erfüllen, so besteht ein subsidiärer Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter; die