§ 432 HGB, Ersatz sonstiger Kosten
Paragraph 432 Handelsgesetzbuch

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.


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Voraussetzungen der Haftung des Frachtführers für Folgeschäden ...

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Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften. § 432 Ersatz sonstiger Kosten. 1Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige K

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... vom 08.05.2006. Gericht: AG Rosenheim. Aktenzeichen: 15 C 74/06. Datum: 08.05.2006. Land : Deutschland. Einordnung in die Urteilsdatenbank. Normenregister: HGB-> §§ 432, 434. Haftungskategorie: Straße-National->Sonstige Vermögensschäden. Stichworte:


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 432

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 432 HGB
    § 432 Abs. 1 HGB oder § 432 Abs. I HGB

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