§ 431 HGB, Haftungshöchstbetrag
Paragraph 431 Handelsgesetzbuch

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.


(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.


(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.


(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfond. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

spediteur-schulung - WILHELM REEMTSEN

http://www.wilhelm-reemtsen.de/deutsch/schulung.ppt
Soweit nicht anders vereinbart, haftet ein Spediteur oder Frachtführer für Beschädigungen an den transportierten Gütern mit: 8,33 SZR je kg Rohgewicht. Wie nach Ziffer 23.2 ADSp ist hierbei auch das Teilentwertungsprinzip zu beachten; Siehe nachfolgende


Word Dokumente zum Paragraphen

Information über die Haftung des ... - Botan-Dienstleistungen

https://botan-dienstleistungen.de/wp-content/uploads/2017/05/Informationen-%C3%...
Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung gemäß § 431 (3) HGB auf das Dreifache des Frachtentgeltes beschränkt. Bei sonstigen Schäden aus einer Vertragspflichtverletzung die nicht durch Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung entste


PDF Dokumente zum Paragraphen

Die gesetzliche Haftung des Spediteurs und des Lagerhalters

https://online.ruv.de/makler/materialbestellung/direktlink?id=2447
Schadensfall (§§ 431 Absatz 3, 433 HGB bleiben unberührt). Lieferfristüberschreitung/Verspätung: Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgelts je Schadensfall begrenzt. Im Übrigen richtet sich die H

Das Frachtrecht im HGB und laut ADSp - Kunzendorf Spedition

http://www.kunzendorf-spedition.de/fileadmin/user_upload/pdf/Allgemein/Frachtre...
Haftungshöchstwert: ➢ Güterschäden = 8,33 SZR/kg = ca. 10 €/kg Bruttogewicht (während des Transportes laut HGB). (§ 431 HGB; ADSP). ➢ Güterschäden = 5,- €/kg (bei Lagertätigkeiten / Umschlag laut ADSp). ➢ höhere Warenwerte müssen über separate und kosten

Der Umzugsunternehmer weist den Absender auf die Möglichkeit hin ...

http://kt-umzuege-transporte.de/wp-content/uploads/Haftungshinweise.pdf
gemäß § 431 (3) HGB auf das Dreifache des Frachtentgeltes beschränkt. Bei sonstigen. Schäden aus einer. Vertragspflichtverletzung die nicht durch Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung entstehen, ist die Haftung auf das. Dreifache des Betra

Logistik - Bauen Kaufen Wohnen

https://www.messe-bkw.de/fileadmin/projekte/dd-bkw/media/downloads/2017/bestell...
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen(ADSp) und, soweit diese für logistische Leistungen nicht gelten, nach den Logistik-AGB, jeweils neuester Fassung. Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche

Newsletter 03/2014 - Grimme & Partner

http://www.grimme-partner.com/wp-content/uploads/newsletter/Newsletter03-2014.p...
Nach § 431 Abs. 3 HGB ist die Haftung des. Spediteurs/Frachtführers wegen Über- schreitung der Lieferfrist auf den dreifachen. Betrag der Fracht begrenzt. Und (!) erlö- schen Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Empfänger dem. Frachtf


Webseiten zum Paragraphen

§ 431 HGB Haftungshöchstbetrag Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48915.htm
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. (2) Besteht das Gut aus mehreren.

Rechte und Regelungen im Transportgewerbe | Rechtliche ...

https://www.logistik-heute.de/Kompetenz-Logistik-Wissen-Know-How/7366/Rechtlich...
Damit unterliegen sie auch nicht der Haftungslimitierung in § 431 HGB und sind deshalb in voller nachgewiesener Höhe durch den Frachtführer auszugleichen. Neben den ausdrücklich genannten Positionen, wie Fracht und öffentliche Abgaben umfasst der Begriff

Reimer Rechtsanwälte - News

http://www.reimer-recht.de/service/news/haftung_schaden_bei_transport.shtml
Nach Art. 23 Abs. 1 CMR und § 429 HGB hat der Verantwortliche bei Verlust oder Beschädigung der Ware Wertersatz zu leisten. Nach Artikel 23 Abs. 3 CMR und nach § 431 Abs. 1 HGB haftet dabei der Frachtführer bzw. Spediteur für Güterschäden jedoch maximal

Wann Spediteure wie hoch haften - DVZ

https://www.dvz.de/rubriken/management-recht/single-view/nachricht/wann-spedite...
27.03.2014 - Die Obhutshaftung des Spediteurs ist der Haftung des Frachtführers nachgebildet. Er haftet bei Verlust und Beschädigung des Gutes also nur auf Wertersatz, und dies nach Paragraf 431 HGB beschränkt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (rund 9,60 EUR

.§ 431 HGB Haftungshöchstbetrag - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/431-HGB-Haftungshoechstbetrag_108333
431 HGB Haftungshöchstbetrag. (1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. (2) S


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 431

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 431 HGB
    § 431 Abs. 1 HGB oder § 431 Abs. I HGB
    § 431 Abs. 2 HGB oder § 431 Abs. II HGB
    § 431 Abs. 3 HGB oder § 431 Abs. III HGB
    § 431 Abs. 4 HGB oder § 431 Abs. IV HGB

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