§ 449 HGB, Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
Paragraph 449 Handelsgesetzbuch

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.


(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.


(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.


(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

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Nach § 449 HGB kann der Höchsthaftungssatz auf einen Wert zwischen. 2 Sonderziehungsrechte und 40 Sonderziehungsrechte verändert werden. Mit der unten angegebenen Internet-Adresse können Sie direkt die jeweils gültigen SZR-Werte abrufen. http://www.tis-g


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Abänderung, Beförderungsvertrag s. Weisung. Abbedingung s. Abdingbarkeit. Abbestellung s. Widerruf, Kündigung. Abdingbarkeit 449 HGB 1 ff., 451h HGB 1 ff.,. 452d HGB 1 ff., 461 HGB 17, 466 HGB 1 ff.,. 475h HGB; 41 CMR 1, 25, 27 MÜ, 25. CMNI, 5 CMR. Abfal


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HGB § 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung | W.A.F.

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BGH, URTEIL vom 4.1.2016, Az. I ZR 216/14 Eine solche Abweichung ist nach § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HGB in der im Streitfall maßgeblichen, bis zu dem 24. April 2013 geltenden Fassung (jetzt §449 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB) zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 22.

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http://www.bkvm.de/leistungen/betriebshaftpflicht/frachtfuehrer.php
Haftungshöchstbetrag (§ 431 HGB) Die zu leistende Entschädigung ist gesetzlich begrenzt mit 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der beschädigten oder verlorengegangenen Sendung. > Haftungskorridor (§ 449 HGB) Durch "Allge


  • Verortung im HGB

    HGBViertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften › § 449

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 449 HGB
    § 449 Abs. 1 HGB oder § 449 Abs. I HGB
    § 449 Abs. 2 HGB oder § 449 Abs. II HGB
    § 449 Abs. 3 HGB oder § 449 Abs. III HGB
    § 449 Abs. 4 HGB oder § 449 Abs. IV HGB

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