§ 477 HGB, Ausrüster
Paragraph 477 Handelsgesetzbuch

(1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.


(2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen.


(3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von einem Dritten als Reeder in Anspruch genommen, so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt, wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendmachung des Anspruchs den Namen und die Anschrift des Ausrüsters mitteilt.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

HGB § 477 Ausrüster - NWB Datenbank

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477 Ausrüster [3]. (1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt. (2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen. (3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von einem Dritten als Reeder in Ans

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  • Verortung im HGB

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  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 477 HGB
    § 477 Abs. 1 HGB oder § 477 Abs. I HGB
    § 477 Abs. 2 HGB oder § 477 Abs. II HGB
    § 477 Abs. 3 HGB oder § 477 Abs. III HGB

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