Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Reeder für den Schaden. Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter; § 509 ist entsprechend anzuwenden.
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http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1213785181.pdf
480. (1) Als Heimathafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit demSchiff betrieben wird. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffesim Heimathafen beziehen, können durch die Landesgesetze a
https://www.corporate.man.eu/man/media/content_medien/doc/global_corporate_webs...
Angaben gem. § 289 Abs. 4 HGB sowie erläuternder Bericht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG ... Nach §§ 289 Abs. 4 Nr. 3, 315 Abs. 4 Nr. 3 HGB sind alle direkten und indirekten Beteiligungen anzu- geben, die 10 % der .... samwerdens der Ermächtigung bestehen
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_ifrs_hgb_kapitel7.pdf
Christiane Kohs – Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS. 1. Vorräte, langfristige Auftragsfertigung. 1.1. Rechtsgrundlagen. HGB. § 240 Abs. 3, 4 HGB, § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5 HGB, § 255 Abs. 1 bis 3 HGB,. § 256 HGB ..... Auf die unterschi
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14.12.2017 - Der aktivierte Restbuchwert (€ 240 * 2 = € 480) wird daher vollständig abgeschrieben. Die Rechnung zur Abschlusszahlung zur Berufsunfähigkeitsversicherung, die vor der Aufstellung des. Jahresabschlusses für 01 zugeht, stellt eine "werterhell
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2003, S. 1256 ff. 15 Krebs, MK-HGB, § 15 Rn. 89. 480. Die PubLi7.itätswirkungen des Handelsregisters nach dem EHUC korrekt als Geschäftsführer bekanntgemacht wurde. Ein Dritter, der online das. Handels- oder Unternehmensregister konsultiert, schließt mit
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480 Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen [3]. 1Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Re
https://www.brennecke-partner.de/480-HGB_108402
480 HGB. (1) Als Heimathafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes im Heimathafen beziehen, können durch die Landesges
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Rz. 480 Das im Zuge des BiRiLiG eingeführte Weltabschlussprinzip (§ 294 Abs. 1 HGB) sieht für inländische KapG vor, dass neben dem MU alle TU (ohne Rücksicht auf deren Sitz) in den KA einzubeziehen sind. Der KA ist gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 244 HGB in
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Rz. 385 Neben den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist im Anhang auch auf die Grundlagen der Währungsumrechnung einzugehen (zum Vorgehen im KA siehe Rz 480 ff.). Durch das BilMoG wurde dies insoweit deutlich vereinfacht, als das mit § 256a HGB nun e